Wenn Du den frist- und formgerechten Eingang der Kündigung beim Provider nachweisen kannst und tatsächlich der gewünschte und vertraglich auch mögliche Kündigungszeitpunkt überschritten wurde, kannst Du natürlich widersprechen. In diesem Fall solltest Du aber auch keine Leistungen in Anspruch nehmen, bei einem Telefonanschluss also in besagten 2 Wochen nicht telefoniert haben...
Beiträge von Nebelfelsen
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Du solltest auch prüfen, in wie weit Garantieleistungen und evtl. gewährte Garantieverlängerungen (Anschlussgarantie, Garantieverlängerung kostenlos bei Inspektion in Vertragswerkstatt, ...) in Konflikt mit den Versicherungsbedingungen stehen...
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-EDIT- gerade gesehen, dass es ein schon recht alter Thread war...
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Die hier getroffenen Aussagen irritieren mich ein wenig. Ich dachte immer, als Verbraucher müsste man in jedem Fall eine Mahnung erhalten, um in Verzug zu geraten bzw. es müsste alternativ eine entsprechende Belehrung in der Rechnung enthalten sein:
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BGH 25.10.2007, III ZR 91/07Einfache Rechnungen mit Zahlungsziel können Verbraucher nicht in Verzug setzen
Eine Rechnung, die lediglich eine einseitig vom Gläubiger festgesetzte Bestimmung des Zahlungsziels enthält, kann zahlungsunwillige Verbraucher nicht in Verzug zu setzen. Die Festsetzung der Leistungszeit durch den Gläubiger führt nicht schon zur Entbehrlichkeit einer Mahnung. Ohne die nach § 286 Abs.3 S.1 BGB erforderliche Belehrung des Verbrauchers tritt der Verzug auch nicht automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
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Quelle: http://www.otto-schmidt.de/ziv…hrensrecht/news_7256.htmlDie Aussage "Das Mahnverfahren ist gerechtfertigt. Das sehe ich schon aus der Tatsache, das es von gerichtlicher Seite veranlasst wurde." kann ich auch nicht nachvollziehen. Soweit ich weiß, prüft das Gericht bei Beantragung eines Mahnbescheides in keiner Form, ob der Anspruch des Gläubigers gerechtfertig ist. Hierzu z. B. (!):
"Unberechtigter Anspruch
Auf jedem Mahnbescheid steht geschrieben: "Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht". Dennoch sollte der Antragsteller sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch im Mahnverfahren geltendgemacht wird. Für einen unberechtigt gestellten Anspruch wird der Antragsgegner Widerspruch erheben. Der Antragsteller muss dann überlegen, ob er im Anschluss an das Mahnverfahren Klage erheben will. Bedenkt man, dass die Klage weitere Kosten verursacht, so wird sich für einen unberechtigt erhobenen Anspruch eine Klage nicht empfehlen.
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Quelle: http://www.trenkler.de/rechtsanwalt/mahnverfahren.shtml -
Hast Du denn mal angerufen? Heute ist ja bis 20.00 h auf.
Oder kann man dort niemanden erreichen? Dann vielleicht per E-Mail. Wenn das dann auch nicht klappt, stellt sich die Frage, wie es im Supportfall läuft und ob einem das Risiko einer dann evtl. komplizierten und zeitaufwändigen Klärung die Ersparnis wert ist...
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Hier mal die Adresse der Website: http://www.outlet.tec-se.com/
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Bei einer Hausratversicherung wird üblicherweise der Wiederbeschaffungswert (Neuwert zzgl. Preissteigerung) versichert.
Du solltest mal in Deinen Versicherungsbedingungen nachschauen, bis zu welchem Betrag ein Fahrraddiebstahl abgesichert ist oder ob man ab einem bestimmten Betrag ein Modul zubuchen muss. Es gibt auch Fahrradversicherungen mit Selbstbeteiligung. Viele Versicherer schränken die Haftung auch ein, z. B. bei Vandalismus, Diebstahl im Freien ab einer bestimmten Uhrzeit, Diebstahlb aus dem Keller, wenn nicht genügend verschlossene Türen zwischen Haustür und Fahrrad, ...
In den Bedingungen solltest Du auch Angaben finden, wie der Wert zu belegen ist. Eigentlich reicht eine genaue Aufstellung der verbauten Teile aus: Teil/Funktion, Hersteller, Anschaffungsdatum, Neu-/Wiederbeschaffungswert
Zusammen mit Fotos, die das belegen, wäre es normalerweise kein Problem; schließlich kannst Du das Rad ja auch geschenkt bekommen haben können o. ä.
Eine Schätzung beim Händler ist natürlich auch OK. Bei einem Wert < 1000 EUR machen aber wohl die wenigsten Versicherer Schwierigkeiten - da stellt sich die Frage, ob sich die Kosten lohnen...
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Bei Kleinbeträgen im Cafe runde ich meist auf, z.B: von 6,10 auf 7,00 oder von 6,50 auf 7,50, machmal auch mehr, je nach Schnelligkeit und Freundlichkeit des Service.
Friseur: 1-2 EUR, wenn gerade klein, sonst auch mal gar nichts
Restaurant: zwischen 5 und 10 % bei günstigeren Läden; dort wo es teurer ist, zahle ich meist mit Karte und lege einen 10-EUR-Schein zusammen mit der Karte in das Mäppchen, wenn der Service gestimmt hat (sonst auch mal gar nichts oder 5 EUR)- unabhängig davon, ob es jetzt 105 EUR oder 195 EUR sind. Bei einen 2-Personen-Essen müssen 10 EUR Trinkeld einfach reichen verglichen mit den Stundenlöhnen in der Gastronomie...
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Der Arbeitnehmer kann natürlich von seinem Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung (o.ä. ?) Gebrauch machen. Diese Vorgehensweise dürfte aber das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig belasten.
Problematisch ist ja bei den hohen Nachzahlungen, insbesondere auch über Jahresgrenzen hinweg, die Besteuerung. Mit steigendem Einkommen geht ja auch der Steuersatz hoch....
Ich würde versuchen, freundlich mit Verweis auf die Vormonate eine monatliche Abschlagszahlung zu vereinbaren, der das im Schnitt pro Monat erarbeitete Stundenminium für die Vertretungszeit abdeckt. Somit reduziert sich der dann bis zur Abrechnung noch ausstehende Betrag.
Alternativ kann man der Lohnbuchhaltung natürlich auch vorschlagen, bei der Erfassung der Stunden so zuzuarbeiten, dass man es im Lohnbüro einfacher hat, das auszuwerten und zu erfassen.
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Gibt es derzeit eine Möglichkeit, die folgenden Bauteile einzeln zu bekommen und selbst einzubauen?
- Display für Siemens Gigaset SL56
- Freisprech-Lautsprecher für Siemens Gigaset SL56
- Tool zum Öffnen des Gerätes, sofern nicht mit normalen Werkzeug möglich.Oder kennt jemand einen günstigen Dienstleister? Siemens möchte 70 EUR brutto und durch den Sturz nehme ich mal an, ist die Garantie darüber hinaus sowieso erloschen, so dass es sich dann eher lohnen würde, das Gerät neu zu kaufen. Es sei denn, es fände sich jemand, der es deutlich günstiger macht...