Gesetzlich ist das nur für die Gewährleistungszeit verpflichtet, hier bist Du dann > 6 Monate nach Kauf auf die Kulanz des Händlers angewiesen oder musst den Nachweis antreten, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war, um Deine Ansprüche auch in der übrigen Gewährleistungszeits vom 7. bis zum 24. Monat durchzusetzen. Ob der Nachweis einfacher und ohne Gutachten schlüssig möglich ist, wenn der Fehler erstmalig bereits innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf aufgetreten ist, kann ich nicht sagen. Ohne Rechtsschutz bist Du aber so oder so auf die Entscheidung des Händlers angewiesen, denn der Wert eines solchen Telefons dürfte in keinem Verhältnis zum sonstigen Kostenrisiko stehen (Gericht, Anwalt, ggf. Gutachter).
Wenn Du die Siemens Garantie durch direkte Einsendung (bzw. Abholung) genutzt hast, ist der Händler im Regelfalls sowieso fein raus, da dann bei ihm keine Nachbesserungsversuche fehlgechlagen sind, ist er auch nicht in der Pflicht. Ansonsten könntest Du Wandlung verlangen oder Herabsetzung des Kaufpreises. Keine Ahnung, ob Dir bei Wandlung der gesamte Gerätepreis erstattet wird oder der Wert, den Du aus der Nutzung gezogen hast, angerechnet wird.
Wenn Du also das Gerät direkt zu Siemens gegeben hast, müsstest Du am besten mal in deren Garantiebedingungen für den Fall schauen oder mal anrufen und schauen, ob man da was auf Kulanz machen kann. Habe ich bei der Siemens Hotline aber das letzte Mal 1997 erlebt, dass die einen kulanten Vorschlag zum Gerätetausch unterbreitet haben.