Beiträge von Person

    @Frash81



    lol..du gehst aber ab :top:


    Schon mal auch nur eine ganz ganz kleine Sekunde daran gedacht, dass man einfach nur mal so aus Interesse über die rechtliche Lage nachdenkt?


    Ne, es gibt wohl nur Zustand 1 und 0:
    1 Meckern und vor Gericht gehen
    0 Nichts machen


    wie wärs mit gar keiner Einordnung?
    Einfach ohne all zu große Hoffnungen abwarten und aus Interesse mal ein bisschen rumdiskutieren.


    Aber hey.....vielleicht kennst du den Sinn eines Diskussionsforum nicht ;)

    Mal allgemein zu ihm bzw. zu Ebay:


    Sind seine AGBs eigentlich bei Ebay anwendbar?


    Immerhin wird nach seinen AGB jedes beendete Ebay-Angebot erst durch Lieferung seinerseits gültig.
    Mit erfolgreicher Beendigung einer Auktion und nicht vorhandener Anfechtungsgrundlage oder ähnlichem ist doch jedes Ebay Geschäft für beide Seite bindend, da ein Einstellen bei Ebay bzw. Bieten einen erkennbaren Rechtsbindungswille darstellt.


    Seine AGBs paßen wohl eher zu einer unverbindliche invitatio ad offerendum bei einem Ladengeschäft (Werbeprospekt oder Schaufensterangebot).


    Weiß jemand mehr darüber? Ein (richtiger) Jurist am Start? :top:

    Zitat

    Original geschrieben von borusch
    Wenn, dann bitte nur komplett:


    § 122 BGB
    Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.


    (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).


    Bleibt die Frage, ob es sich um einen Vertrauens- oder Erfüllungsschaden handelt.
    Nur der Vertrauensschaden wird von §122 BGB ersetzt.


    Wir könnten z.B. argumentieren, dass wir eigentlich einen anderen billigen Mp3 Player kaufen wollten, dann aber sein Angebot gesehen hätten und nach seiner Anfechtung das andere Angebot nicht mehr zu haben gewesen wäre.
    Oder wir könnten uns die Kosten für Internetverbindung wiederholen


    oder wir machen eher nichts ;)

    2) Erklärungsirrtum oder Irrung, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
    Der Erklärende wollte „eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben”. In diesem Zusammenhang wird auch gesprochen von einem Irrtum in der Erklärungshandlung. Der Erklärende benutzt ein Erklärungszeichen, das er nicht
    verwenden wollte. Gemeint sind hier Fälle des Versprechens oder Verschreibens.
    Beispiel: A verschreibt sich bei einem Vertragsangebot an B (etwa 35.- statt 53.-). B nimmt das Angebot an.
    Ob ein Inhaltsirrtum oder ein Erklärungsirrtum vorliegt, spielt im Ergebnis keine Rolle. Das Gesetz behandelt beide Fälle gleich.



    (C) Prof. Kindl, Uni Münster


    Denke mal, niemand hier glaubt wirklich an die Erfüllung seitens des Powersellers. Das BGB hat er schon mal auf seiner Seite.
    Aber vielleicht kann die geballte TT-Macht ja einen billigen Alternativpreis raushandeln ;)

    Zitat

    Original geschrieben von Lord EX
    Muß es dir gefallen? :top:


    Spiel erstmal unter den deutschen Top 5 X-Box live Clans. :flop:


    haha! Genial! ich seh es absout ein, dass mein Kommentar, genauso wie dieser absolut überflüssig ist, aber ein Spiel erstmal unter den deutschen Top 5 X-Box live Clans. :flop: als Konter ist nur zu geil!
    Wow! total krass, so ein Xbox Oberchecker zu sein. :eek:

    Norbert
    Du scheinst es nicht zu verstehen!
    Natürlich sucht ein etalbierter Handykenner wie BigBlue007 in der Connect nach Fehlern!
    Daher findet er auch sicherlich mehr Ungereimtheiten als manch anderer.
    Aber das ändert trotzdem nichts daran, dass die Connect eine fragwürdige Handy- Illustrierte auf unterstem Niveau ist.
    Was denkst du denn z.B. über die Handy Rangliste? Ist sie in deiner Vorstellung ein Art Dauer-Tippfehler??