Hier dieser in dem Schreiben genannte § 812 BGB
§ 812
Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
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Ich frag mich gerade:
1. Die Leistung (Telefonvertrag) kam ja von Quam und nicht von faircom, oder? Also kann faircom auch nix zurückverlangen, oder?
2. Sollte sich faircom doch als Leistungsträger bezeichnen, dann besteht ein rechtlicher Grund in dem Vertragsabschluss, der ja die Erstattung der 200€ in Form einer Auszahlung, festgehalten hat, oder? Und dieser Grund ist "später" ja auch nicht weggefallen, denn Quam hat ja nicht gekündigt, sondern nur das Netz abgeschaltet?!?!
höchst spekulativ, also, wird besser sein, Du fragst nen Anwalt 