Okay,
kauen wir das doch mal durch ohne die ganze Streiterei weiter oben ;).
Zitat
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Also nehmen wir diesen Paragraphen mal auseinander.
1. Vermögensvorteil, wäre hier gleichzusetzen mit der Kreditkarte, Einräumung eines Kredites.
2. Tatsachenbehauptung, im obigen Fall unbestreitbar falsche Tatsachen angegeben.
3. Irrtümliche Annahme, diese wurde erregt und ist durch die schriftlichen Angaben und der geleisteten Unterschrift auch als dauerhaft unterhaltend anzusehen.
Ergo: Absatz 1 hätten wir m.E. in diesem Fall schonmal erfüllt.
Zitat
§ 263
Betrug
(2) Der Versuch ist strafbar.
Eigentlich ohne Kommentar, ergibt sich aus meiner Herleitung zu Absatz 1.
cu