Um hier zu ursprünglichen Frage zurück zu kommen, prinzipiell brauchst Du bei der Polizei keine Angaben zu machen. Da Du keine Vorladung, sondern einen Anhörbogen bekommen hast, wirst Du im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Sache gehört. In diesem Anhörbogen ist es Pflicht, Angaben zur Person zu machen. Der Rest ist freiwillig. D.h., entweder machst Du diese Angaben und schickst das Teil zurück, oder Du gehst zum Anwalt und der erledigt das für Dich. Sich nicht zu rühren ist keine gute Alternative. Das zeigt eigentlich, dass Dir die Sache am A..... vorbei geht.
Und zum Thema MPU: Wegen dieser Sache wirst Du keine MPU machen müssen. Aber bloß nicht zu früh freuen. Die Polizei ist nach § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz Tatsachen der Führerscheinstelle mitzuteilen, die erheblich zur Beurteilung der Fahrtüchtigkeit sein könnten. Und zwar dann, wenn diese Tatsachen nicht nur vorübergehender Natur sind. Bei einem Promillegrad von über 2 wird in der Rechtsprechung angenommen, dass man ein Problem mit Alkohol hat. Und wer dann noch halbwegs gerade gehen oder eben Radfahren kann, trinkt nicht selten soviel. Also ist das Problem nicht vorübergehender Natur. Somit ist die Polizei in der Pflicht, eine solche Mitteilung zu machen. Und _deswegen_ wird sich die Führerscheinstelle bei Dir melden.
Zum Thema Unfall: Als Radfahrer, der sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt (dazu gehört eben auch der Radweg) und dabei stürzt, verursacht einen Unfall, eben als Verkehrsteilnehmer. Auch, wenn nur er selbst geschädigt ist. Und das mit dem Alkohol ist nochmal mehr ein Grund für einen Unfallaufnahme, da Alkohol + Unfall = Ausfallerscheinung bedeutet.