Beiträge von Timba69

    J-P:


    Zitat

    Fristwahrend ist allein der Zugang, die Beweisbarkeit des Zugangs ist eine andere Sache. Die Kenntnisnahme kann auch später erfolgen, was in vielen Bereichen sogar der Regelfall ist. Einfachstes Beispiel wäre der Einwurf in letzter Sekunde in den Nachtbriefkasten.


    Da kann ich dir garantieren: Das interessiert hier in Berlin keinen Menschen. Entscheidend ist der Zugang, der nachweisbar ist. Und das ist in der Regel der Zeitpunkt, wo der Posteingangsstempel/Siegel drauf ist.

    Falsch, tut es sehr wohl. Meine (alte) Congstarkarte läuft einwandfrei im 3GS der T-Com, gerade probiert.


    Genau wie meine Pennymobil-Karte läuft.


    @hrgajak:


    Zitat

    Ganz sicher? Die Kartenserie "Congstar" und die Kartenserie "Original T-Mobile" haben vermutlich andere (interne) Kennungen. Hat das schon mal jemand ausprobieren können?


    Siehe über mir. Karte ist aus Anfang 2009, als es kostenlos war.

    flatie: Alles, was un den letzten Postings steht, deckt sich mit meiner (aus dem Alltag) entnommenen Schilderung des Ablaufes in meinen Postings.


    J-P:


    Zitat

    Fristgerecht bedeutet: Eingang in der vorgeschriebenen Form beim Erklärungsempfänger. Ob der die Erklärung zur Kenntnis nimmt und / oder danach handelt ist für die Wahrung der Frist egal.


    Und wie beweist du den Zugang? Das in meinem gerichtlichen Alltag nur zu bewerkstelligen durch Boten, Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Übergabe.



    Und genau das meinte ich mit Kenntnisnahme. Denn ein ein Einwurfeinschreiben oder "normal" Einschreiben reicht, wenn es hart auf hart kommt, als Nachweis des Einganges in den Verfügungsbereiches des Gerichts nicht aus.


    Zitat

    Steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen. Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht ist streng formalistisch. Solange ein Titel in der Welt ist, kann der Glaubiger auch eine Pfändung beauftragen. Geprüft wird dann nicht mehr, ob der Titel rechtmäßig entstanden ist, sondern nur, ob sich aus dem Titel selbst offensichtliche Fehler ergeben (fehlende Unterschriften, ungenaue Bezeichnung einer zu pfändenden Sache). Gegen den Titel hätte man sich ja vorher wehren können.


    Die Prüfung nimmt auch das Gericht nicht vor. Das Gericht entscheidet nicht, ob eine Forderung rechtsmäßig ist, sondern nur, ob die Forderung vollstreckbar ist. Der Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid wird dementsprechend ausgestellt; sollte dann ein Widerspruch eingegen, wird im Verfahren geprüft.