Berlin Netto ab Montag:
HP Officejet 4500 für 69 Euro.
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Berlin Netto ab Montag:
HP Officejet 4500 für 69 Euro.
Danke. Die fragen von tom007 interessieren mich aber auch....
Ist doch aber nur für Nokias....?!
1) Nein, er darf dir die Weisung geben anzuhalten. Die Ermächtigung dazu kannst du nicht prüfen, da du a) über den rechtlichen Statut der Person nichts weist und b) er dich evtl. aus einem anderen Grund, als eine Verkehrskontrolle anhalten will.
Wie dem auch sei, er/sie darf es jedenfalls.
2) Würde ich dir nicht raten. Die Sanktionen lassen dann (sofort oder später als Bußgeldbescheid) nicht lange auf sich warten.
Trotzdem scheint das Vivaz wirklich nur 24 Euro brutto kosten, dann wäre das ein guter Preis....wenn es Simlockfrei und weitgehend brandingfrei ist....:-)
Wann soll den das Mini kommen?
Ist doch genau das, was ich gesagt habe. §36 dient grundsätzlich nur der Polizei. Dem Rest nicht. Der Rest kann aber durch Ermächtigung den 36´er nutzen bzw. nach anderen Rechtsvorschriften anhalten, Weisen und befragen. Die IDF (OwiG und StPO) lassen Generalmaßnahmen zur IDF zu, insbesondere das Anhalten...
NoIdea: Warum nicht? Hoheitliches Handeln bedeutet nichts anderes, als das ein Träger der öffentlichen Hand zwingend zum Handeln berechtigt oder verpflichtet ist. Das ist nicht nur die Polizei, sondern auch Ministerialbürokratie (Innenbehörde).
De facto auch das Ordnungsamt. Anders wäre es auch nicht möglich.
Ich gehe natürlich davon aus, das erkenntlich war, das es sich um Hoheitspersonal handelt.
Wenn es in Zivil agiert, muß natürlich klar sein, wer da agiert.
Und ja, du bist verpflichtet anzuhalten, wenn die Person sich klar zu erkennen gibt. Notfalls durch Rufen, Schreien oder sonstiger Hilfsmittel (Anhaltekelle, Anhaltestab, etc...)
Ansonsten droht natürlich die Anwendung unmittelbaren Zwanges.
Ganz ernsthaft: Lies dich bitte in die Materie ein. Das StVG und die StVO sind keine vorrangigen Vorschriften zur Identitätsfeststellung. Diese regelt sich ausschließlich im OwiG und analog dazu in der STPO.
Die StVO regelt nur die Tatbestände und Einzelvorschriften.
Und du meinst ja wohl nicht im Ernst, das "Anordnungen, die die Innenbehörde (deine Aussage: Landesfürst) erlässt" keine Gültigkeit für dich haben?
Des weiteren machst du einen elementaren Denkfehler: Denn woher willst du wissen, das die konrollierende Person nicht ermächtigt ist bzw. der Polizei gleichgestellt ist?
Dreh und wende es, wie du willst, es ist tatschlich rechtlich zulässig, das sich Ordnungsdienstmitarbeiter kontrollieren.
Auch die Zwangsgesetze der Lander gelten zumeist für die Ordnungsbehörden und auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berechtigen zur Anwendung von unmittelbaren Zwang, da sich die Eingriffsbefugnisse dirket aus der StPO ergeben. Es sind nur diverse Formvorschriften zu wahren, die ich dir gerne aufzählen kann, wenn du magst.
Zahlen und Fakten kann ich dir nur direkt für Berlin liefern, da ich a) meinen Abschluß an der Uni hier gemacht habe und somit ich nur die Landesgesetze Berlins kenne....der Rahmen aber immer gleich ist.
Die Ermächtigung kannst du in den (Gesetzes-) Veröffentlichungsblättern der Länder bzw. der Behördern erlesen.
Dazu kommt: Nach deiner Interpretation dürften dich die Bundespolizei und der Zoll auch nicht anhalten, da beides nicht Polizeibehörden im Sinne der StVO sind.
Dürfen sie aber dank der Verwaltungsverfahrensvorschriften aber trotzdem...:-)