Wie ist denn der Browser? Und läuft Opera Mini ( oder der Mobile) auf dem Teil?
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Wie ist denn der Browser? Und läuft Opera Mini ( oder der Mobile) auf dem Teil?
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Um das hier noch zu pushen:
Der LCD ist wirklich gut.
Wieso? Weiß / Silber ist der auch....:-)
Frank ud lüni:
Der §36 StVO spielt in diesen Zusammenhang keine Rolle, denn der §36 Abs. 5 spricht nur in Fällen des §36 von Polizeibeamten.
Beachte §44 und §47 StVO (Sachlich-örtliche Zuständigkeit = Ermächtigung, beachte Unterscheidung: Mit Polizei ist gemeint - Polizeivollzugsdienst(!), nicht Behörde)
Das verdachtsabhänige Anhalten regelt sich in und nach den Vorschriften zur Identitätsfeststellung. Diese ist unstrittig immer dann gegeben, wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 OwiZuVO) die Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vorliegt.
Das verdachtsunabhängige Anhalten ist der Polzei vorbehalten.
Es reicht in diesem Zusammenhang aber aus, wenn ein Polizeivollzugsdienstleistender die Anordnung dazu erteilt.
Oh, das perfekte Display für einen Mini-Mac ider einen mobilen Mac..:-)
Wieso?
Das ist nun mal der Lauf der Dinge..:-)
Achte hier auf die Begriffe (ergibt sich nur aus den Erleuterungen "verkehrsfeindlich" und "zweckentfremdet"); grundsätzlich kann der § 315b aber in Betracht kommen, wenn die entsprechenden Tatbestandlichen Vorausetzungen vorliegen:
-Eingriff in den Straßenverkehr (z.B. Hindernisse bereiten) (sogleich a)
-dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (sogleich b)
---dadurch konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen (sogleich c)
KLar sind die Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Insbesondere deutlich wir das z.B. in Hamburg oder Bremen, im dortigen Gefahrenrecht heist es sogar deutlich".. die Ordnungsbehörden und die Polizei haben..."
Entsprechende Passagen sind in allen deutschen Gefahren/Sicherheits und Ordnungsgesetzen der Länder zu finden.
Und was heist "Polizeiaufgaben"?
Handeln nach der StPO (STA, Ermittlungspersonen, Polizei) bzw. den Gefahrenabwehrgesetzen (Polizei, Ordnungsbehörden) können halt auch die jeweils andere Behörden, auch wenn du es gerne anders hättest...:-)
Eine Ermächtung durch das Gesetz bzw. durch die entsprechen Verfahrensvorschriften und den Verwaltungsgesetzen des jeweiligen Landes reichen aus.
Das Beispiel "Blitzer" ist auch ein recht schlechtes dafür, denn er ist als Instrument dafür ausgelegt, nicht unbedingt den fließenden Verkehr zu überwachen und Fahrzeuge sofort anzuhalten...dafür gibt extra ausgebildete und ermächtigte Verwaltungsbeamte-/-angestellte der Innenbehörde. Das macht nicht nur die Polizei.
Die StVO kennt den Begriff Polizei singulär gar nicht. Sie redet von Ermittungsbehörden.
Auch die Identitätsfeststellung muß nicht immer die Polizei machen. Kann sie, bzw. in bestimmten Fällen darf tatsächlich nur sie; z.B. in Fällen der StPO auch nur die z.B. in der StPO genannten Ermittlungspersonen.
Diesen Tatbestand gibt es nicht. Höchstens zur Gefahrenabwehr.
§315 (c) setzt die konkrete Gefahr voraus.