Beiträge von Timba69

    @ra-kassel:


    2)OLG-Beschluß sagt nichts aus, zudem wird in der Urteilsbegründung nicht explizit auf den §164 eingegangen....deshalb die Formulierung "kann sich der falschen".


    Zudem mußte man prüfen, ob man sich überhaupt noch einer FV schuldig machen kann, wenn die Verfolgungsverjährung gg. über dem tatsächlichen Betroffenen abgelaufen ist.....


    3) Nein, aber im Zusammenhang mit diesem Thread sollte das beachtet werden, da Vater=Sohn Beziehung. Also kann 258 keine Anwendung finden.

    @ra-kassel:



    Deutet der Name auf den Beruf hin ?



    Zitat

    Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist übrigens in § 33 OWiG geregelt. im OWi-Verfahren "Beschuldigter.


    Falsch, im Owi-Verfahren Betroffener, im Strafverfahren Beschuldigter.


    Zitat


    Dass die Anhörung eines Dritten als Betroffener die Verfolgungsverjährung gegen den tatsächlichen Fahrer unterbricht, ist ein (m.A. eindeutig falsches) Gerücht, das bei Behörden und Anwälten immer wieder zu kursieren scheint.



    Stimmt.
    Im Kausalzusammenhang der Ermittlungen reichen bereits "einfache" Verwaltungstätigkeiten aus, die eine "Verjährung" zu unterbrechen, siehe entsprechende Ausführungsvorschriften zum OwiG.


    Zitat


    Im Ausgangsposting wurde aber beschrieben, dass der Vater als Zeuge angehört wurde. Im Übrigen kann die (wissentlich falsche) Angabe eines Dritten als Fahrer eine - wie oben bereits erwähnt - falsche Verdächtigung darstellen.


    Nein. Da der Bereich der Ordnungswidrigkeiten nicht den Schutzbereich des §164 umfasst.


    Zitat


    Wenn sich ein Dritter wider besseren Wissens selbst als Fahrer benennt, kann das eine Strafvereitelung darstellen.


    Auch hier nein, da Angehörigenschutz...siehe §258.

    @ra-kassel:



    Deutet der Name auf den Beruf hin ?



    Zitat

    Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist übrigens in § 33 OWiG geregelt. im OWi-Verfahren "Beschuldigter.


    Falsch, im Owi-Verfahren Betroffener, im Strafverfahren Beschuldigter.


    Zitat


    Dass die Anhörung eines Dritten als Betroffener die Verfolgungsverjährung gegen den tatsächlichen Fahrer unterbricht, ist ein (m.A. eindeutig falsches) Gerücht, das bei Behörden und Anwälten immer wieder zu kursieren scheint.



    Stimmt.
    Im Kausalzusammenhang der Ermittlungen reichen bereits "einfache" Verwaltungstätigkeiten aus, die eine "Verjährung" zu unterbrechen, siehe entsprechende Ausführungsvorschriften zum OwiG.


    Zitat


    Im Ausgangsposting wurde aber beschrieben, dass der Vater als Zeuge angehört wurde. Im Übrigen kann die (wissentlich falsche) Angabe eines Dritten als Fahrer eine - wie oben bereits erwähnt - falsche Verdächtigung darstellen.


    Nein. Da der Bereich der Ordnungswidrigkeiten nicht den Schutzbereich des §164 umfasst.


    Zitat


    Wenn sich ein Dritter wider besseren Wissens selbst als Fahrer benennt, kann das eine Strafvereitelung darstellen.


    Auch hier nein, da Angehörigenschutz...siehe §258.