Maxx:
Kurz zusammengefasst:
2x5 Euro GG, mit Dayflat, dafür die PS3 mit 80GB für 0 Euro, ohne Versandkosten...?!
Wie lange läuft das Angebot noch, ich kann erst am 20.09 bestellen, da im Urlaub..:-)
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Maxx:
Kurz zusammengefasst:
2x5 Euro GG, mit Dayflat, dafür die PS3 mit 80GB für 0 Euro, ohne Versandkosten...?!
Wie lange läuft das Angebot noch, ich kann erst am 20.09 bestellen, da im Urlaub..:-)
Bitte? Wo denn?
Hochhol:
Lohnt das P1i immer noch bzw. das M600? Mein PC-Shop um die Ecke löst sich auf und gibt recht gute Preise auf beide Handys..:-)
Welches nehmen?
33´te....iPhone aus der Tschechien ...
Ne, vergesse ich nicht..:-)
Und stimmt, Kessel ist was anderes als Kassel, Sorry...:-)
@ra-kassel:
2)OLG-Beschluß sagt nichts aus, zudem wird in der Urteilsbegründung nicht explizit auf den §164 eingegangen....deshalb die Formulierung "kann sich der falschen".
Zudem mußte man prüfen, ob man sich überhaupt noch einer FV schuldig machen kann, wenn die Verfolgungsverjährung gg. über dem tatsächlichen Betroffenen abgelaufen ist.....
3) Nein, aber im Zusammenhang mit diesem Thread sollte das beachtet werden, da Vater=Sohn Beziehung. Also kann 258 keine Anwendung finden.
@ra-kassel:
Deutet der Name auf den Beruf hin ?
ZitatDie Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist übrigens in § 33 OWiG geregelt. im OWi-Verfahren "Beschuldigter.
Falsch, im Owi-Verfahren Betroffener, im Strafverfahren Beschuldigter.
Zitat
Dass die Anhörung eines Dritten als Betroffener die Verfolgungsverjährung gegen den tatsächlichen Fahrer unterbricht, ist ein (m.A. eindeutig falsches) Gerücht, das bei Behörden und Anwälten immer wieder zu kursieren scheint.
Stimmt.
Im Kausalzusammenhang der Ermittlungen reichen bereits "einfache" Verwaltungstätigkeiten aus, die eine "Verjährung" zu unterbrechen, siehe entsprechende Ausführungsvorschriften zum OwiG.
Zitat
Im Ausgangsposting wurde aber beschrieben, dass der Vater als Zeuge angehört wurde. Im Übrigen kann die (wissentlich falsche) Angabe eines Dritten als Fahrer eine - wie oben bereits erwähnt - falsche Verdächtigung darstellen.
Nein. Da der Bereich der Ordnungswidrigkeiten nicht den Schutzbereich des §164 umfasst.
Zitat
Wenn sich ein Dritter wider besseren Wissens selbst als Fahrer benennt, kann das eine Strafvereitelung darstellen.
Auch hier nein, da Angehörigenschutz...siehe §258.
@ra-kassel:
Deutet der Name auf den Beruf hin ?
ZitatDie Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist übrigens in § 33 OWiG geregelt. im OWi-Verfahren "Beschuldigter.
Falsch, im Owi-Verfahren Betroffener, im Strafverfahren Beschuldigter.
Zitat
Dass die Anhörung eines Dritten als Betroffener die Verfolgungsverjährung gegen den tatsächlichen Fahrer unterbricht, ist ein (m.A. eindeutig falsches) Gerücht, das bei Behörden und Anwälten immer wieder zu kursieren scheint.
Stimmt.
Im Kausalzusammenhang der Ermittlungen reichen bereits "einfache" Verwaltungstätigkeiten aus, die eine "Verjährung" zu unterbrechen, siehe entsprechende Ausführungsvorschriften zum OwiG.
Zitat
Im Ausgangsposting wurde aber beschrieben, dass der Vater als Zeuge angehört wurde. Im Übrigen kann die (wissentlich falsche) Angabe eines Dritten als Fahrer eine - wie oben bereits erwähnt - falsche Verdächtigung darstellen.
Nein. Da der Bereich der Ordnungswidrigkeiten nicht den Schutzbereich des §164 umfasst.
Zitat
Wenn sich ein Dritter wider besseren Wissens selbst als Fahrer benennt, kann das eine Strafvereitelung darstellen.
Auch hier nein, da Angehörigenschutz...siehe §258.
Bericht?..:-)