ElChefe:
Lass gut sein. Du weißt, worauf sich das bezieht bzw. bezog. Aber ausschließlich für dich(!) gerne unten ausführlich und explizit (ich kopiere und zitiere der Einfachheit halber aus dem Wiki):
Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind (nicht abschließend):
- der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
- die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
- die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie
Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
- die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,[2]
- die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des
missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater)
-der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z. B. Art. 5 Abs. 2 S.
1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es
nicht meinungsspezifisch wirkt)
In der Frage des Verbots der Beleidigung ist das weitreichend geklärt. Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn zu erläutern), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet. Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.
Problematisch ist aber der Fall des § 130 Abs. 4 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn jemand „öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“ Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung[6] festgestellt, dass dieses Gesetz, auch wenn es kein allgemeines Gesetz sei, mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar sei. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass hier eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze grundrechtsimmanent sei.[6] Das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft. Es ist aber fraglich, ob diese These - der politisch und verfassungsgeschichtlich zuzustimmen ist -, verfassungsrechtlich überzeugend ein "Sonderrecht" gegen Neonazis begründen kann.[7]
Neben der besonderen Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch durch grundsrechtsimmanente Schranken einschränkbar. Dies umfasst sämtliche Einschränkungen, die zum Schutze von Verfassungsgütern, insbesondere anderen Grundrechten, dienen. Nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gilt für den öffentlichen Dienst die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung, damit das Vertrauen in eine unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung nicht untergraben wird. Provozierende außerdienstliche Meinungsäußerungen stellen eine Dienstpflichtverletzung dar.[8]