Nun, einfach mal Punkte 4 und 8 der Öger AGB lesen (Änderungsvorbehalt).
Grundsätzlich gilt:
Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu, wenn keine Wahlmöglichkeit vorliegt, die zumutbar ist.
Wenn dir aber ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters gemacht wird (oder gar die Stornierung und Rückzahlung angeboten wird), das ihr aber ablehnt, dass, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen, der gebuchten Reise in etwa gleichwertig, wenn nicht gar besser ist, kann ich mir schwer vorstellen, das vier Wochen vor Abflug eine großartige Entschädigung für die 10 Tage rausspringt.
Zumal Transport und Aufenthalt separat gebucht wurden.
Wenn also euer Veranstalter vor Ort in Tunuc kein (besseres) Hotel mehr frei hat, und ihr nicht ins Zentrum wollt, dann könnt ihr zurücktreten und/oder Stornieren und bekommt das Geld zurück. Die Frage nach der Entschädigungsleistung könnt ihr stellen, ich bezweifle aber, dass da größere Summe (-> über dreistellig) fließen, im Gegenteil. Zumal ihr das bessere Hotel abgelehnt habt.
Die Rechtsprechung ist grundsätzlich auf eurer Seite, aber eure Ansprüche sind es nicht. Ihr könnt den Reiseveranstalter nicht "erpressen", euch ein besseres Hotel zum gleichen Preis zu geben. Eher storniert er die Reise.
Wenn nicht, freut euch. Manche Reiseveranstalter reagieren sehr kulant, andere machen sofort dicht, wenn man mit Anwälten droht, denn in diesen Unternehmen sitzen meist hochbezahlte Justizare, die nur darauf warten, Ansprüche abzuschmettern.