Der Router ist ein "fester" für zu Hause, wo eine Simkarte reinkommt und man dann quasi Downloads über UMTS/HSDPA machen kann??!..:-)
Beiträge von Timba69
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Naja, es wurde nur erreicht, das nicht über den Gesamtaktionärsvorschlag entschieden wird. Sondern das Apple jeden einzelnen Punkt entscheiden lassen muss. Nicht mehr, nicht weniger.
Juckt die nicht und ist kein Erfolg für den Hedgefond, die per se unsympathisch sind.
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Ne, die beste Tastatur hat das BB Z10.
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Was ich (schon wieder) merkwürdig finde:
Es wird extra ein Kommunikationsmitarbeiter beauftragt, der nicht mehr wie ein Posting erstellt und dann die Kommunikation einseitig einstellt.
Typisch Nokia, typisch miese Kundenbindung.
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@Nun, wenn sich ein Weg ergibt, auch wenn er steinig ist, würde ich ihn gehen...-) Dir helfe ich auch..:-)
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Nein. Du kannst nur nicht "global" Sachmängel mit dem Hinweis "Defekt" ausschliessen.
(Analog dazu zu sehen die ständige Rechtssprechung im Falle der "Bastlerautos")Wenn du (wirkliche) Defekte ausgeschlossen hast und zudem die Gewährleistungsansprüche im normalen Privatverkauf ausgeschlossen hast, ist alles in Butter. Trotzdem würde ich ihr Ansinnen gleich mal entsprechend beantworten.
Schwierig wäre es nur, wenn du "Defekt" schreibst, keinen oder nur "normale" Mängel angibst (z.B. Benutzungsspuren) und dann entweder komplette die Sachmängel/Gewährleistung ausschlisst oder als gewerblicher Händler auftrittst.
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Businessphone halt...-)
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Normalerweise äußer ich mich seit der Sache mit Booner/Dauerposter hier nicht mehr, aber in deinem Falle eine Ausnahme:
Wobei das "Defekt" ohne detalierte Angabe von wirklichen Defekten auch als Umgehung der Gewährleistungsansprüche ausgelegt werden kann.
Denn:
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ergeben sich auch dann, wenn es sich um einen Kauf bzw. um eine Ersteigerung von einer Privatperson handelt. Doch Vorsicht: Verkaufst du "an privat", so kannst du diese gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausschließen. Weist du schriftlich in der Beschreibung seiner Auktionsware auf den Ausschluss der Gewährleistungsrechte hin, so kann der Ersteigerer keinerlei Reklamationsrechte in Anspruch nehmen.
Allerdinsg gibt es keine Generalklausel, ala: "Defekt" -> Das könnte man im schlimmsten Falle als arglistige Täuschung (=strefrechtlicher Überhang: Betrug!) auslegen.Dann kann der Käufer alle Gewährleistungsansprüche wahrnehmen, selbst wenn du als Verkäufer diese vorher in seinem eBay-Angebotstext ausgeschlossen hast.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass eine Haftung für Mängel an der Ware nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn in der eBay-Produktbeschreibung deutlich und detalliert darauf hingewiesen wird.
Jeden Mangel, den du in der Beschreibung ausdrücklich benennst, fällt aus der Sachmängelgewährleistungshaftung heraus.
Denn der eBay-Kunde kann sich anhand der Produktbeschreibung ein Bild von dem versteigerten Gegenstand machen und sich selbst entscheiden, ob er die Ware mit dem Mangel ersteigern möchte oder nicht.
Benennst du als eBay-Verkäufer einen Mangel nicht, obwohl du ihn kennst, so unterliegst du möglicherweise der Haftung wegen "arglistiger" Täuschung und ist dem Käufer dadurch zu einem viel weitergehenden Ersatz verpflichtet als im Normalfall.Es empfiehlt sich daher für jeden eBay-Verkäufer (!), die Beschreibung seiner angebotenen Ware so genau wie möglich zu gestalten und jeden bekannten Mangel deutlich zu machen.
@rest:
Wenn der ein oder andere hier an einen Verkäufer/Käufer gerät, der sich in der Rechtslage auskennt, gehen ganz schnell die Lichter aus.
Da helfen auch keine "was soll schon passieren" oder "warte es ab" Sprüche. Ich würde ihr an Adreas seiner Stelle klipp und klar antworten, das sich der Defekt auf den kosmetischen Defekt bezog.Technische Defekte waren nicht vorhanden und wären in der Sachmängelhaftung/Gewährleistung (hast du hoffentlich rechtssicher gemacht!) ausgeschlossen. Da brauchst du nicht rumeiern, oder sonstwas.
Schlecht wäre es nur, wenn du die Gewährlsitung nicht ausgeschlossen hast und/oder als gewerblicher Verkäufer agiert hast. -
Wieso, laut Zork66 funktioniert doch alles....:-)
Das kann man nicht verlinken, das muß man(n) sich im Terminal schreiben.
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Liest du Postings überhaupt, bevor du fragst? Nerv.
Anzumerken beim CDMA iPhone 5 ist jedoch, das eine Freischlatung im CDMA-Netz der USA erfolgt sein muß, bevor(!) man das Gerät in GSM/UMTS/LTE Netzen nutzen kann. Eine Aktivierung außerhalb der USA ist nicht möglich, bzw. versetzt das Gerät nicht in den GSM-Modus.
Gebrauchtgeräte aus den USA sind kein Problem, da in der Regel Erstaktiviert.