Zitat
Original geschrieben von visioneer
Um einmal alle Missverständnisse aus zu räumen:
Ausschlaggebend ist ausschließlich die Prüfbescheinigung, welche du nach einer Prüfung erhältst! Diese muß übrigens gleich dem Stempel im Fahrzeugschein sein, und dieser Stempel im Schein ist auch nach wie vor vorgeschrieben! Bei Neuwagen der KFZ Schein/Brief ausschlaggebend, nach Erstzulassung, sprich drei Jahre!
Die Prüfplakette hat keinen Einfluss, die läuft auch durch zu viele Hände. Der Fehler kann unter anderen ja auch beim Ummelden beim Straßenverkehrsamt passieren, dass die Plakette falsch aufgeklebt wurde! Das Selbe gilt im Prüfstützpunkt für den Prüfer! Die Prüfplakette ist nur ein äußerlicher Hinweis auf eine vorhandene Hauptuntersuchung §29 (Volksmund TÜV). Für uns, wie für die Ordnungskräfte!
Übrigens, wenn wir gerade beim Thema sind: Die Au-Bescheinigung ist immer mit zu führen, die Bescheinigung der Hauptuntersuchung nur auf Verlangen vor zu zeigen, dort gilt bei Kontrollen der Stempel im Fahrzeugschein, welcher ja den amtlichen Prüfstempel auf der Rückseite trägt!
Grüße
L.
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Natürlich ist die Prüfbescheinigung ausschlaggebend, wenns drauf ankommt. Die PB ist der einzige sichere Nachweis, ob das Fahrzeug TÜV bekommen hat, oder nicht. Eine Plakette kann, wie schon gesagt, schnell mal falsch geklebt werden.
Meiner Meinung nach ist der Stempel im Fzg-Schein jedoch ganz und gar nicht vorgeschrieben! Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt die diesen Stempel vorschreibt. Der Stempel wird oft genug vergessen. Bei alten Fahrzeugen passt auch irgendwann kein Stempel mehr in den Schein und ich hab noch nie gehört, dass man sich dann nen neuen ausstellen lassen muss...
Man kann auch nicht pauschal sagen, dass alle Neuwagen drei Jahre TÜV bekommen, da gibts genug Ausnahmen.
Zum Thema AU-Bescheinigung ist immer mitzuführen zitiere ich am besten mal §47a StVZO:
Zitat
Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.
Es gibt also keine Mitführpflicht. Das ist eins der vielen vielen Hirngespinste die im Verkehrsrecht umhergeistern
Ich sage nur: "Absolutes Halteverbot", oder "Ihr Verbandskasten ist 2001 abgelaufen, das kostet..." 
Grüße,
Sven
P. S. Netzwerkservice: Habe bis vor einem Jahr in Berlin gewohnt 