Beiträge von SvenBln

    Re: Euer Versicherungs- und Vorsorgeberater klärt auf


    Zitat

    Original geschrieben von castellohimself
    Es ist weder das Brutto, noch das Nettoeinkommen anzusetzen!


    ...


    Einen Kindergeldanspruch haben Eltern mit Kinder solange diese sich noch in der Ausbildung befinden. Das Einkommen des Kindes (aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalerträgen etc.) darf dabei jährlich nicht über 7.188 Euro liegen.


    Die Frage richtete sich wohl an das Einkommen des Kindes und da muss ja wohl ein Netto- oder Bruttobetrag angesetzt werden, oder? Viel mehr bleibt ja nicht übrig :D Also darf das Kind 7.188€ brutto verdienen.


    Zitat

    Original geschrieben von castellohimself
    Kindergeld kann übrigens rückwirkend für die vergangenen 6 Monate beantragt werden.


    Das ist ein grosser Irrtum den viele Mitarbeiter der Arbeitsämter verbreiten. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die besagt, dass Kindergeld rückwirkend nur für die vergangenen 6 Monate beantragt werden kann. Hab den Antrag zum Kindergeld selbst schon viel später abgegeben. Solange man diesen im darauffolgenden Jahr abgibt, muss bei Anspruch gezahlt werden.


    Grüße, Sven


    Kannste davon mal ein Foto machen? Würd so eine Karte gerne mal sehen bzw. mir selbst eine holen. Hab schon überall danach gesucht, ist aber nichts zu finden...Bei ebay sowieso nicht.


    Grüße, Sven

    Zitat

    Original geschrieben von Krähe
    Nein, aber darum geht es nicht. Ich kenne leider nicht wenige Fälle, in denen eine Notwehr- bzw. Notstandssituation vor Gericht zu Ungunsten des eigentlichen Opfers ausgelegt wurde, und eben das ist die Argumentation, die dann in solchen Fällen gerne verwendet wird, um die Handlungen des Opfers als übertrieben und nicht mehr angemessen darzustellen. In einer Situation wie hier, wo die Sachbeschädigung überhaupt erst mal durch einen eventuell eingesetzten Gutachter bewiesen werden müßte, weil für den Laien überhaupt keine feststellbar wäre, könnte das extrem leicht passieren.


    Hm, dass es darum nicht geht, sehe ich etwas anders.
    Wie muli schon sagt, muss es nach 34 StGB nicht zu einer konkreten Sachbeschädigung gekommen sein, vielmehr geht es um die Abwehr einer solch möglichen.

    Zitat

    Original geschrieben von muli


    Ich denke, daß das StGB hier der richtige Ansatz ist. Es wurden ja dahingehend Bedenken geäußert, daß das "Wegschubbsen" nicht erlaubt sei und somit strafrechtlich relevant sein könnnte. Ich denke, daß dann § 34 StGB "Rechtfertigender Notstand" greifen könnte, wonach dieses "Wegschubbsen" als angemessenes Mittel in dieser Situation (Abwendung einer Gefahr für Eigentum und Ehre) gewertet werden kann...


    Hab ich doch oben schon geschrieben, hättest nur mal ein paar Beiträge weiterlesen müssen. Kleiner :apaul: ?


    Sven


    edit:

    Zitat

    Original geschrieben von Krähe


    Ja, aber exakt das ist es ja, was mir zu denken gibt - wurde denn vom juristischen Standpunkt her hier überhaupt eine Sachbeschädigung begangen? Ich persönlich denke, daß der Streusalz-Schneematsch-Mix, den man im Winter auf den Straßen findet, an einem Auto mehr Schaden anrichtet als Urin (was nicht heißen soll, daß ich das hier kleinreden will, es geht mir alleine um den juristischen Aspekt), so daß letztlich auch ein Notstand unter Umständen überhaupt nicht greift.


    Ich gebe Dir da vollkommen Recht. Aber man kann das Pferd hier auch von hinten aufzäumen. Meinst Du es ist auch nur zur geringsten Körperverletzung gekommen durch das "Schubsen"?

    Re: Kindergeldfragen


    Zitat

    Original geschrieben von EsCab -Muss ein Zweitwohnsitz zwangsweise in einer anderen Stadt als der Erstwohnsitz sein?


    Der Zweitwohnsitz sollte wohl schon in einer anderen Stadt sein. Jedenfalls kannst Du Deine eigene Wohnung nicht mit absetzen wenn sie in der gleichen Stadt wie die von Deinen Eltern ist (Ich denke mal die elterliche Wohnung ist bei dir der Erstwohnsitzt, oder?).


    Grüße, Sven


    Sorry, aber das halte ich für Blödsinn. Wenn jemand irgenwelche Sachen von mir beschädigt, kann ich sehr wohl in angemessener Weise dazwischengehen.
    Sicherlich sollte ich erst zum Unterlassen auffordern, aber den "Angriff" über mich oder mein Eigentum ergehen lassen, muss ich nicht. Mal abgesehen davon, dass durch ein "einfaches" Schubsen, sicherlich keine Körperverletzung zustande gekommen wäre. Die ganze Sache nett sich wohl rechtfertigender Notstand.


    Genauso hätte der Pinkler ja auch festgehalten werden dürfen, was sicherlich auch eine Art körperlicher Angriff ist.


    Sven

    Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    meiner Meinung nach, hättest du den "Pinkler" nicht wegschubsen dürfen! Nennt sich ME auch Selbstjustiz...
    Notwehrsituation kann das ja nicht sein...


    Notwehr nicht, aber vielleicht Selbsthilfe nach 229 BGB.

    Zitat

    Original geschrieben von h00ligan


    Wäre schon wenn das klappen würde, aber auf diesem Wege was zu bekommen wird nicht unbedingt gehen. Meinen Rat könnte ihr euch anhand meines Nicks selbst denken ... :rolleyes:


    Ich hoffe ich interpretiere Deinen Nick ganz falsch, ansonsten ist dieser Tip wohl für die Tonne.


    Geh auf jeden Fall zum Anwal Fehler, der kann Dir da die besten Tips geben. Hauptsache die Polizei hat erstmal die Strafanzeige aufgenommen.


    Sven