LG Rottweil: Sorgfaltspflichten bei Post-Übersendung einer SIM-Karte
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Das LG Rottweil (Urt. v. 21.01.2005 - Az.: 1 O 26/04) hatte zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten einen Netz-Betreiber bei der postalischen Übersendung einer SIM-Karte für ein Handy treffen.
Im vorliegenden Fall hatte der klägerische Netz-Betreiber SIM-Karte nebst PIN-Nummer an den Beklagten übersandt. In Empfang genommen hatte das Paket jedoch nicht der Beklagte, sondern seine Ehefrau.
Der Kläger nahm nun den Kunden auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte in Anspruch. Der Beklagte wendete ein, die Nutzung der SIM-Karte durch seine Ehefrau sei ohne sein Wissen und somit rechtsmissbräuchlich geschehen. Da der Netz-Betreiber nicht dafür Sorge getragen habe, dass nur er die notwendigen Informationen zum Betrieb des Handys erhalte, habe sich dieser schadensersatzpflichtig gemacht.
Dieser Ansicht ist das LG Rottweil gefolgt:
"Der aus der Benutzung der (...) Karte resultierende Entgeltanspruch entfällt jedoch wegen des auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruchs des Beklagten.
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Schutzpflicht durch die Klägerin zu.
Nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts hat jede Partei ihre Rechte schonend auszuüben. Sie hat sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (...)."
Und weiter:
"Vorliegend hat die Klägerin bei der Übersendung der (...) Karte auf der Hand liegende, elementare Schutzvorkehrung außer Acht gelassen und daher den Missbrauch dieser Telefonkarte durch die Ehefrau des Beklagten schuldhaft ermöglicht. Den vom Beklagten vorgetragenen Kartenmissbrauch hat die Ehefrau (...) als Zeugin in vollem Umfang eingeräumt. Nach ihren Angaben wurde ihr eines Tages von einem Zustellunternehmen ein von der Klägerin stammendes Briefkuvert übergeben.
Der an ihren Ehemann adressierte Brief sei ihr gegen Unterschrift, aber ohne irgendwelche weiteren Nachweise (eigene Identität, Vollmacht) ausgehändigt worden. In dem übergebenen Kuvert habe sich eine Telefonkarte (SIM-Karte) mit der dazugehörigen PIN-Nummer befunden. Da auch noch die Telefonnummer angegeben gewesen sei, über die die Freischaltung habe veranlasst werden können, habe sie mit der Telefonkarte das von einer Freundin ihr überlassene Handy ohne weiteres in Betrieb nehmen können. (...)
Ihrem Mann, von dem sie damals schon getrennt gelebt habe, habe sie die Vorgänge verheimlicht, später von der Klägerin übersandte Rechnungen habe sie beiseite geschafft. (...)
Durch die völlig unkontrollierte Aushändigung der (...) SIM-Karte zusammen mit der PIN-Nummer hat die Klägerin jegliche einen Missbrauch verhindernde Kontrolle vermissen lassen. Die Versendung einer Telefonkarte zusammen mit der PIN-Nummer trägt ein ganz erhebliches Gefahrenpotenzial für den Vertragspartner in sich. Wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, kann eine missbräuchliche Verwendung von Telefonkarten exorbitant hohe, mehrere tausend Euro betragende Telefonkosten verursachen.
Davor muss der Mobiltunknetzbetreiber seinen Vertragspartner so weit als möglich zu schützen trachten."
entnommen aus: Newsletter von Dr. Bahr
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Auch wenn Urteile immer nur für die beiden Parteien gültig sind, dürfte das problemlos auf ein Handy umzulegen sein bzw. verdeutlichen, dass es dem Vertragspartner völlig egal sein kann, ob das Handy verschollen ist, beim falschen abgegeben wurde oder whatever. Solange er es nicht annimmt, hat er es nicht erhalten.