Beiträge von infoman

    bei Verträgen mit Auszahlungen sollten man sehr vorsichtig sein, nicht dass man später das "nachsehen" hat.


    Daher würde ich lieber ein bißchen mehr bezahlen und auf Nummer SICHER gehen auch das Geld zu erhalten.


    Ein gutes Angebot bietet doch noch http://www.bmwmobil.de/bmwmobil/start.jsp an!


    Prof.S. 24 Monate lang werden die 10 Euro gutgeschrieben somit =0
    Anmeld.g. muss man jedoch zahlen.


    Die haben aber hin und wieder auch Aktionen da fällt die weg.

    Zitat

    Original geschrieben von Cocho
    Ob sich der Aufwand für 20 € Gewinn lohnt ... muss jeder selbst entscheiden ;)


    Sorry da hast du die Rechnung aber nicht ganz richtig gemacht.
    Einsatz 35 Euro (INKL. kostenlosem Abo!)


    evtl. Erlös bei ebay = 50 Euro


    D.h. der Gewinn von 20€ ZZGL. kostenlosem Jahresabo ;-)))

    Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2005 neue Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge beschlossen. Das sind Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden.


    Danach soll die neue, verkürzte 3-Monats-Frist auch für Mietverträge gelten, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden. Selbst wenn noch die alten Kündigungsfristen formularmäßig im Mietvertrag stehen.


    Die neuen Regelungen sollen schon ab 1.6.2005 gelten


    Kleiner Hoffnungsschimmer für alle Vermieter, die den Mieter lieber noch länger im Mietvertrag halten wollen: Das Gesetz muss erst noch den Bundesrat passieren! Läuft dort jedoch alles glatt, sollen die neuen Fristen für die alten Verträge schon zum 1.6.2005 in Kraft treten.


    Bisher ist es aber noch so: Haben Sie einen Altmietvertrag, in dem die alten, längeren Kündigungsfristen noch wortwörtlich oder sinngemäß drinstehen, gelten sie auch noch. Je nach Dauer des Mietverhältnisses können Sie oder Ihr Mieter also mit einer Kündigungsfrist von 3, 6, 9 bzw. 12 Monaten den Mietvertrag beenden.


    Mit dem neuen Gesetz gelten die neuen Kündigungsfristen auch für Altmietverträge


    So hat es der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden und so erlaubt es auch noch die bisherige Übergangsvorschrift im Gesetz!


    Tritt allerdings das neue Gesetz in Kraft, gelten die alten Kündigungsfristen nur noch, wenn Sie diese mit dem Mieter individuell ausgehandelt haben - am besten sie stehen auch noch handschriftlich im Mietvertrag!


    Clevere Mieter, die jetzt einen Mietvertrag kündigen wollen, den sie vor 10 Jahren geschlossen haben, werden auf Zeit spielen. Würden sie jetzt noch kündigen, riskieren sie, dass für ihren Vertrag noch die alte Kündigungsfrist von 1 Jahr gilt.


    Kündigen sie stattdessen nach dem 1.6.2005, gilt für sie die neue, kürzere Kündigungsfrist von 3 Monaten.


    Jahrelange Mieter kommen jetzt schneller aus ihrem Mietvertrag raus


    Wartet Ihr langjähriger Mieter also bis zum 1.6.2005 und kündigt er dann erst, kommt er früher aus dem Mietvertrag raus - jedenfalls, wenn der Bundesrat bis zu diesem Zeitpunkt schon dem neuen Gesetz zugestimmt hat!


    Erhalten Sie also zwischen dem 1.6. bis 3.6.2005 das Kündigungsschreiben Ihres langjährigen Mieters, endet sein Mietvertrag schon zum 31.8.2005 - viel schneller also, als wenn er jetzt schon kündigen würde.


    Allerdings: Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleibt es noch bei dem, was der Bundesgerichtshof entschieden hat: den alten, längeren Kündigungsfristen.


    Der Vermieter-Tipp:


    Die alten Kündigungsfristen könnten schon bald für die meisten Verträge der Vergangenheit angehören.


    Haben Sie einen alten Mietvertrag und tritt das neue Gesetz am 1.6.2005 tatsächlich in Kraft, gelten für alle Kündigungen die neuen Kündigungsfristen.


    Einzige Ausnahme: Sie haben per Individualklausel in Ihrem Altmietvertrag noch die alten, längeren Kündigungsfristen vereinbart.


    Quelle: steuernetz

    Zitat

    Original geschrieben von Seadart
    Wie war das eigentlich bei euch....Konntet ihr sofort auf euer Tagesgeldkonto zugreifen. Bei mir gehts leider nicht. Ich habe nur Zugriff aufs Depot und das Cashkonto. Angeblich wird das erst noch freigeschalten........irgendwie ist bei mir schon ziemlich der Wurm drin.


    Gruß


    Johannes


    Du mußt dich einfach 2-3mal einloggen, dann ist das Tagesgeld-Konto auch "sichtbar".



    Der o.g. Auszug betrifft die Internet-Zugänge und nicht 1&1 DSL-Anschluss.
    lt. meinem o.g. Link gibt es nämlich hier unterschiede.


    Des weiteren hättest du auch den nächsten Punkt zitieren müssen, wenn schon, denn schon:


    7.3
    Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen von 1&1 mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende, vom Kunden mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.


    7.4
    Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Dies gilt nicht, wenn mit dem Kunden gesondert Abweichendes vereinbart wird. 1&1 ist bei Verträgen, in denen für den Kunden eine Mindestlaufzeit von bis zu sechs Monaten gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

    Der Vertrag mit 1&1 wird mit einer Mindestlaufzeit nämlich von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich dann automatisch, wenn nicht 4 Wochen vor Ablauf gekündigt wird.


    Genauer Text siehe nachstehend !


    Die Mindestvertragslaufzeit für 1&1 DSL Anschluss und -Zugangstarif beträgt 12 Monate. Dieses Angebot gilt für alle, die in den letzten drei Monaten keine 1&1 DSL-Kunden waren.


    Des Weiteren:
    http://dsl.1und1.de/index.php?page=agb


    8.1
    Der Vertrag wird, falls nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar. Ist ein Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht zuvor mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf gekündigt wird.