Ich fürchte, die zuständigen "Fachkräfte" sind noch nicht auf der Höhe der aktuellen Gesetzgebung. Denn das Datenschutzrecht des Kunden bei Girokonten ohne Überziehungsmöglichkeit geht nun vor das Recht der Banken auf Datenaustausch.
"Sehr geehrter ---------,
aufgrund Ihrer Mitteilung haben wir bei der yybank GmbH eine Rückfrage zu dem von Ihnen beanstandeten Girokonto gehalten.
Seitens der yybank GmbH wurde uns die korrekte Übermittlung des in Rede stehenden Girokontos mitgeteilt. Gleichzeitig erhielten wir Information, dass dieses Girokonto dort nach wie vor zu Ihrer Person geführt wird und Sie am xx.xx.xxxx die SCHUFA-Klausel unterzeichnet haben. Wir empfehlen Ihnen, sich ggf. mit weiteren Rückfragen hierzu, direkt an die mitteilende Stelle zu wenden.
Bei der SCHUFA sind nur Daten vermerkt, die sie von ihren Vertragspartnern mitgeteilt bekommen hat. Hierbei werden der SCHUFA nicht sämtliche bekannte Daten mitgeteilt, sondern nur sog. „meldepflichtige“ (z.B. Kredite, Kreditkarten, Girokonten) bzw. „meldefähige“ Daten (z.B. grundpfandrechtlich gesicherte Kredite). Vertragspartner der SCHUFA können Wirtschaftsunternehmen werden, die natürlichen Personen gewerbsmäßig Geld-, Waren- oder Dienstleistungskredite geben oder Forderungen einziehen. Darüber hinaus
werden auch Mitteilungen aus öffentlichen Verzeichnissen (d. h. Informationen zu Haftbefehlen, eidesstattlichen Versicherungen sowie Insolvenzdaten) aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
SCHUFA Holding AG
Ihr Verbraucherserviceteam
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig."
Es spielt hier doch keine Rolle, ob ein Giro-Konto existiert, sondern von was für einem Typ dieses Konto ist.
Was eine vergangene Unterschrift zur Schufa-Einwilligung heute gilt weiß ich noch nicht, aber inzwischen dürfen diese Unterschriften bei reinen Guthabenkonten von Seiten der Banken gar nicht gefordert oder genutzt werden.