9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der SIM-Karte
9.1 Die SIM-Karte wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten G9.1 Die SIM-Karte wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum von EPS. EPS darf Sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
9.2 Die SIM-Karte ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden.
9.3 Der Kunde hat EPS den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der SIM-Karte unverzüglich mitzuteilen.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, bei Registrierung der SIM-Karte richtige Angaben zu machen. EPS ist im Falle des Verstoßes zur Sperrung der SIM-Karte berechtigt.
9.5 Der Kunde hat EPS unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich erfolgen oder telefonisch über die Kunden-Hotline. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch Angabe einer PUK, der Geheimzahl oder - bei schriftlichen Mitteilungen - Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
9.6 Die Übertragung der SIM-Karte auf einen Dritten ist nicht zulässig.
9.7 Der Kunde darf seine SIM-Karte nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.
9.8 Es ist nicht gestattet, EPS-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung durch EPS vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der EPS-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
9.9 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) SIM-Karte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der SIM-Karte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-)Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch EPS.
9.10 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die SIM-Karte für folgende Zwecke zu nutzen:
9.10.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen
und/oder:
9.10.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das E-Plus Mobilfunknetz.
9.10.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
10. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
10.1 Für Vermögensschäden, die nicht Folge einer Körper-, Gesundheits-, Lebens- oder Sachbeschädigung sind, haftet EPS nach § 7 Telekommunikationskundenschutzverordnung bis zu einem Betrag von EURO 12.500,00 pro Kunde. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von EPS auf zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Personen aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00), so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zu der Höchstgrenze von zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) steht.
10.2 In den Fällen (a) einer Pflichtverletzung oder (b) der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, haftet EPS, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10.3, bei leichter (normaler) Fahrlässigkeit begrenzt auf den Umfang des typischen Schadens, mit dessen Eintritt EPS zum Zeitpunkt des Vertragschlusses vernünftigerweise rechnen konnte, bis zu einer Summe von bis zu EURO 12.500,00 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) je schadenverursachendes Ereignis beschränkt. Ziffer 10.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
10.3 Ansonsten haftet EPS gegenüber dem Kunden (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens EPS sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EPS für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (c) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens EPS oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EPS für sonstige Schäden jeweils im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.
10.4 Im Übrigen ist die Haftung von EPS - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
10.6 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 9.6, 9.7, 9.8 und/oder 9.9 festgelegten Pflichten, steht EPS ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EURO 12.500,00 je vertragswidrig eingesetzter EPS-Mobilfunkkarte zu. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. EPS bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.