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Anpassung nach Abschluss der Eröffnungsbilanz (Paragraphen 63.65)
BC164 Der Vorstand begann seine Beratungen über (das Thema), wann nach dem Abschluss der Bilanz einer Unternehmensvereinigung Anpassungen an der Eröffnungsbilanz nötig werden, indem man die anderen Voraussetzungen, in denen die IFRS notwendigerweise erlaubt, dass Buchungsvorgänge im nachhinein angepasst werden dürfen. Wenn keine Änderung der Bilanzierungspolitik erfolgt, ist nach IAS 8 eine Wirtschaftseinheit notwendig, um die finanziellen Aussagen rückwirkend anzupassen und das nur um einen Fehler zu korrigieren. Der Vorstand folgerte, dass es inkonsequent wäre, wenn die Anforderungen oder die Zulässigkeit bei rückwirkenden Änderungen an Bilanzen von Unternehmensvereinigungen andere wären, als die um einen Fehler zu korrigieren. Daher entschied der Vorstand, dass abgesehen von den in den Paragraphen BC165-BC169 diskutierten 3 Ausnahmen, die IFRS von einem Käufer fordern soll, die Eröffnungsbilanz nach deren Abschluss nur anzupassen, um Fehler entsprechend IAS 8 zu korrigieren.
BC165 Zwei der 3 Ausnahmen dieser Forderung beziehen sich auf die Anpassung der Buchhaltung einer Unternehmensvereinigung, nachdem die Eröffnungsbilanz bereits abgeschlossen ist. Diese Ausnahmen werden in den Paragraphen BC166 und BC167 diskutiert. Die 3. bezieht sich auf die anschließende Erkenntnis des Käufers, der Steuerstundungen des Gekauften, die den Voraussetzungen nach, nicht bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Vereinigung erkannt werden konnten. Diese Ausnahme wird in den Paragraphen BC168 und BC169 diskutiert.
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