ZitatOriginal geschrieben von TeddybaerW
Bedeutet, wenn vor ca. einem halben Jahr eine Eigentumswohnung an die Tochter verschenkt wurde, kann das Pflegeheim diese Wohnung zurückfordern?!? Und was wenn die Tochter darin wohnt? Oder wird das Geld dann "anderweitig" geholt, also müsste die Tochter dann mehr bezahlen? Also bei nem Nettogehalt von 2000 Euro wäre die Beteiligung der Tochter bei 300 Euro, sie hat aber die Wohnung vor nem halben Jahr geschenkt bekommen, also müsste sie mehr bezahlen oder wie läuft dann sowas ab?
Oder ist die Sache mit der Schenkung dann einfach "frech" ausgebootet worden, weil die Wohnung ja bewohnt wird?
Schöne Variante, da muss ich mich morgen selber erst einmal kundig machen. Ich vermute, dass sie dort weiterhin wohnen darf und zusätzlich zu den 300 € einen nach dem Mietspiegel zu erzielenden Mietertrag für diese Wohnung als unterhaltspflichtigen Anteil abführen muss. Ein Verkauf der Wohnung wäre unter diesen Umständen wahrscheinlich eine unzumutbare Härte.
Edit: Die Pflegeeinrichtung fordert so etwas natürlich nicht, das ist eine Angelegenheit zwischen den Angehörigen und dem zuständigen Sozialhilfeträger.
Edit 2: Falsch vermutet. Sozialhilfeträger hat Rückforderungsanspruch, Tochter muss den Wert der Immobilie für den Unterhalt einsetzen, eventuell besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (über den Tod des Bewohners hinaus möglich).