Beiträge von igel-online

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    Original geschrieben von TeddybaerW
    Bedeutet, wenn vor ca. einem halben Jahr eine Eigentumswohnung an die Tochter verschenkt wurde, kann das Pflegeheim diese Wohnung zurückfordern?!? Und was wenn die Tochter darin wohnt? Oder wird das Geld dann "anderweitig" geholt, also müsste die Tochter dann mehr bezahlen? Also bei nem Nettogehalt von 2000 Euro wäre die Beteiligung der Tochter bei 300 Euro, sie hat aber die Wohnung vor nem halben Jahr geschenkt bekommen, also müsste sie mehr bezahlen oder wie läuft dann sowas ab?


    Oder ist die Sache mit der Schenkung dann einfach "frech" ausgebootet worden, weil die Wohnung ja bewohnt wird?


    Schöne Variante, da muss ich mich morgen selber erst einmal kundig machen. Ich vermute, dass sie dort weiterhin wohnen darf und zusätzlich zu den 300 € einen nach dem Mietspiegel zu erzielenden Mietertrag für diese Wohnung als unterhaltspflichtigen Anteil abführen muss. Ein Verkauf der Wohnung wäre unter diesen Umständen wahrscheinlich eine unzumutbare Härte.


    Edit: Die Pflegeeinrichtung fordert so etwas natürlich nicht, das ist eine Angelegenheit zwischen den Angehörigen und dem zuständigen Sozialhilfeträger.


    Edit 2: Falsch vermutet. Sozialhilfeträger hat Rückforderungsanspruch, Tochter muss den Wert der Immobilie für den Unterhalt einsetzen, eventuell besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (über den Tod des Bewohners hinaus möglich).

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    Original geschrieben von Carsten
    Bedanke mich auch für die interessanten und aufschlußreichen Links und werfe noch eine Frage in den Raum:
    Was ist, wenn eines der unterhaltspflichtigen Kinder im Ausland leben würde?


    Kind bleibt Kind, auch im Ausland. ;)
    Einige Rechnungen von mir gehen momentan an unterhaltspflichtige Angehörige in Spanien, USA und China. Will sagen, die deutschen Gesetze gelten auch für unterhaltspflichtige Angehörige im Ausland. Ob die immer greifbar sind und der Sozialhilfeträger klagen muss ist ein anderes Thema.

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    Original geschrieben von 31509
    ok, danke für Deine Vermutungen - weiss es vielleicht jemand:


    1: wird das existierende Vermögen (neben den genannten laufenden Netto-Einnahmen) der Kinder genutzt um die Pflege-Kosten zu tragen?
    2: wenn man nicht genügend Einkommen hat, wird es dann als Darlehen - ähnlich wie Bafög - interpretiert, welches irgendwann dann abgetragen werden muss wenn man den kann?
    3(die Frage ist neu, da Eisi die Enkel ins Spiel bringt): Ehepartner der Kinder (=Schwiegersohn/tochter) werden meines Wissens nicht belastet, können dann die Enkel mit hinzugezogen werden?


    Danke.


    1. Eventuell ja, für das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen gibt es eine Berechnungsformel (hat mit eigener Altersvorsorge zu tun usw.). Ich versuche mal, die Formel morgen zu posten.


    2. Nein, du musst dich nicht verschulden. Berechnungsgrundlage ist das vorhandene Vermögen und die aktuellen, laufenden Einkünfte. Ausnahme: Schenkungen des Heimbewohners jünger als 10 Jahre an den Unterhaltspflichtigen können zurückgefordert werden (z. B. Überschreibung einer Immobilie).


    3. Ehepartner der Kinder können theoretisch belastet werden, hatte ich auch schon erwähnt. Das Stichwort lautet Familieneinkommen, der Mann hat gegenüber seiner Ehefrau (natürlich auch umgekehrt) eine Unterhaltspflicht, dieses fiktive Einkommen würde dann zur Deckung des Unterhaltes herangezogen. Auch hier gelten natürlich wieder die bereits genannten Freibeträge. Enkelkinder haben keine Unterhaltsverpflichtung, diese betrifft nur Angehörige 1. Grades.


    Gruß Andreas

    yox


    Hast Du meine Beiträge gelesen? :confused:


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    Dein Bekannter hat einen Freibetrag in Höhe von 1.400 €, darüber hinausgehende Einkünfte würden zu 50% angerechnet.


    Zitat

    § 1611
    Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


    (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.


    Dein Kumpel soll erst mal gar nichts machen, bei 1300 € netto hat sich das sowieso erledigt.

    Re: Mutter ins Pflegeheim, wer zahlt wenn kein Vermögen vorhanden ?


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    Original geschrieben von yox
    ...
    Desweiteren ist zu beachten, das mittlerweile seit ca. 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht und es Misshandlungen in der Familie gab, ob das für einen Ausschluss der Pflicht reicht..keine Ahnung.


    Zum Thema Verwirkung bin ich jetzt im BGB fündig geworden:


    § 1611
    Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


    (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

    Zitat

    Original geschrieben von bubblepunk
    Ich finde die Thematik sehr interessant und die Ausführungen dazu auch sehr informativ. Meine Frage dazu ist: Wenn das Geld zur Pflege nicht reichen sollte, wird ggf. nur das Einkommen des Angehörigen (zb. Tochter) zur Berechnung herangezogen, nicht aber das des Ehegatten des Angehörigen (Ehemann der Tochter)? Und wenn nun die Tochter Hausfrau und Mutter ist (also kein Einkommen hat), der Ehemann Alleinverdiener ist, muss sie nichts zahlen? Wie zieht da die Praxis aus?


    Das Stichwort lautet hier Familieneinkommen, also zahlt im Prinzip der Schwiegersohn.

    Zitat

    Original geschrieben von yox
    Die Mutter wohnt in Mecklenburg-Vorp., mein Bekannter in NRW.


    Also in NRW würde die Möglichkeit bestehen Pflegewohngeld zu beantragen. Normalerweise ist zwar das Sozialamt des letzten Wohnortes vor Heimaufnahme zuständig, aber im Rahmen der Familienzusammenführung könnte die Zuständigkeit auf das Sozialamt am Ort der zukünftigen Senioreneinrichtung, also des neuen Wohnortes, übergehen. Wie ich deinem Eröffnungsposting entnehmen kann, kommt das allerdings wohl kaum in Betracht.


    In Meck-Pomm gibt es nur Sekt oder Selters, entweder man ist sogenannter Selbstzahler oder Sozialhilfeempfänger. Bedeutet: Dem zukünftigen Bewohner steht ein Schonvermögen in Höhe von 2.600 € zu. Alles darüber hinaus ist zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Zum Vermögen gehören Immobilien, Sparbücher, Sterbe- und Lebensversicherungen etc.. Die laufenden Einkünfte (in der Regel Witwenrente, Altersrente, vielleicht aber auch Mieteinnahmen etc.) sind natürlich ebenfalls zur Deckung der Heimkosten einzusetzen.


    Beispiel: Wenn der Heimplatz monatlich 2.500 € kostet, zahlt die Pflegeversicherung je nach Pflegestufe einen entsprechenden Anteil. In Pflegestufe 1 sind es 1.023 €, in Pflegestufe 2 1.279 € und in Pflegestufe 3 mittlerweile seit Januar 1.510 €. Der Rest wäre der sogenannte Eigenanteil. Kann aus den laufenden Einkünften der Restbetrag nicht beglichen werden und existiert auch kein Vermögen über 2.600 € kommt der Sozialhilfeträger ins Spiel.


    Das Sozialamt wird natürlich prüfen, ob unterhaltspflichtige Angehörige zur Kostenübernahme verpflichtet werden können. Dein Bekannter hat einen Freibetrag in Höhe von 1.400 €, darüber hinausgehende Einkünfte würden zu 50% angerechnet. Beispiel: Monatliches Netto 2.000 € abzügl. Freibetrag 1.400 € = Rest 600 €. 50% von 600 € = max. Anteil an Heimkosten 300 €.


    Ob er aufgrund deiner Vorgeschichte überhaupt herangezogen werden könnte, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. So einen Fall hatte ich in 20 Jahren noch nicht gehabt. Ansprechpartner hier erst einmal das Sozialamt, die Sachbearbeiter haben eine Beratungspflicht. Eventuell gibt es in der Stadt deines Bekannten eine spezielle Abteilung Seniorenberatung.


    Des Weiteren: Gibt es schon eine Pflegestufe? Wurde die Erforderlichkeit der vollstationären Pflege bereits bescheinigt?