Mutter ins Pflegeheim, wer zahlt wenn kein Vermögen vorhanden ?

  • Zitat

    Original geschrieben von bubblepunk
    Ich finde die Thematik sehr interessant und die Ausführungen dazu auch sehr informativ. Meine Frage dazu ist: Wenn das Geld zur Pflege nicht reichen sollte, wird ggf. nur das Einkommen des Angehörigen (zb. Tochter) zur Berechnung herangezogen, nicht aber das des Ehegatten des Angehörigen (Ehemann der Tochter)? Und wenn nun die Tochter Hausfrau und Mutter ist (also kein Einkommen hat), der Ehemann Alleinverdiener ist, muss sie nichts zahlen? Wie zieht da die Praxis aus?


    Das Stichwort lautet hier Familieneinkommen, also zahlt im Prinzip der Schwiegersohn.

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  • Re: Mutter ins Pflegeheim, wer zahlt wenn kein Vermögen vorhanden ?


    Zitat

    Original geschrieben von yox
    ...
    Desweiteren ist zu beachten, das mittlerweile seit ca. 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht und es Misshandlungen in der Familie gab, ob das für einen Ausschluss der Pflicht reicht..keine Ahnung.


    Zum Thema Verwirkung bin ich jetzt im BGB fündig geworden:


    § 1611
    Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


    (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

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  • Hi,


    meine Schwiegermam ist im Februar ins Pflegeheim gezogen (Schwiegermams und mein Wohnort liegt in Mecklenburg-Vorpommern).


    Ganz wichtig wäre, wie ja auch schon erwähnt, den Antrag auf Feststellung einer Pflegestufe zu stellen (Bearbeitungszeit zieht sich ein wenig). Sofern jetzt akut medizinisch notwendige Leistungen erbracht werden müssen (Diabetiker - Spritzen und Zuckerkontrolle z.B.) können diese vorab vom Hausarzt per Verordnung ausgestallt werden und du kannst dir dann einen Pflegedienst vor Ort suchen.


    Beim Antrag auf Feststellung einer Pflegestufe sollte unbedingt ein Ansprechpartner der Familie o.ä. vermerkt werden, dieser wird dann über den Besuchstermin des MDK informiert.


    Jetzt noch kurz was zum Thema Pflegeeinrichtungen:
    Grundsätzlich ist es zumindest in meiner Region sehr schwer gewesen einen Platz im Pflegeheim zu finden da die Nachfrage ganz einfach höher als das Angebot ist. Von daher stellt so früh wie möglich, am besten jetzt schon, einen Aufnahmeantrag. Hierzu wird in Normalfall sowieso ein persönliches Gespräch geführt und da können alle Belange besprochen werden.
    Für eine Übersicht der Pflegeheime ist (aus meiner Sicht) diese Seite zu empfehlen AOK Pflegeheimnavigator .


    Die Pflegeheime unterstützen dich (bzw. die Angehörigen) ebenfalls bei der Beantragung möglicher zustehender Sozialleistungen.
    Grundsätzlich ist (sofern der Anspruch auf Sozialleistungen besteht) das zuständige Sozialamt des letzten Wohnortes zuständig (Regelung Mecklenburg Vorpommern).
    Ich kenne nicht eure vorliegenden finanziellen Gegebenheiten, aus meiner persönlichen Erfahrung sind bei den hier vor Ort ansässigen Pflegeheime (ausstattungsabhängig, Investitionskostenabhängig) bei einer Pflegestufe 1 momentan monatliche Zuzahlungen i.H.v. circa 850€ bis 1100€ zu leisten.
    Diese Zuzahlung schließt alle notwendigen Leistungen ein. Hinzukommende Kosten wären Telefonkosten, Frisör und Fußpflege, sowie GEZ Gebühren (ggf. Antrag auf Befreiung stellen).


    Da dieses Thema aber sehr komplex ist empfehle ich das erwähnte Gespräch im Pflegeheim, ich selber bin dort stets auf freundliche und hilfsbereite Personen gestoßen.


    Sofern du noch weitere Fragen hast melde dich, gern auch per PN.


    Gruß
    Thomas


    Edit:
    Deine Hauptfrage wer zahlt wenn kein Vermögen vorhanden ist ging vielleicht etwas unter. Sofern die monatlichen Rentenzahlungen und das vorhandene Vermögen nicht zur Deckung der anfallenden Kosten reichen zahlt das Sozialamt. Dieses prüft eine mögliche Zuzahlung der Angehörigen, hierbei müssen alle Angehörigen Auskünfte über ihr Vermögen geben.
    Beispiel: Es sind drei Kinder vorhanden und bei einem ist der Selbstbehalt überschritten so muss von diesem einem Kind von der Zuzahlung 33 Prozent geleistet werden - das bedeutet, die mögliche Eigenbeteilung wird auf alle vorhandenen Angehörigen aufgeteilt und dann jeweils prozentual eingefordert. Es ist aber nicht der Regelfall das Zuzahlungen von Angehörigen geleistet werden müssen da die Selbstbehalte doch relativ hoch sind.

  • Hallo, wo kann man denn für NRW nachlesen, in welchem Umfang Angehörige zur Kostenübernahme verpflichtet werden können? Wie wird genau berechnet, was ist mit Schulden beim Angehörigen, was mit fest angelegtem vermögen?


    Wenn ich mich im Netz so umschaue, finde ich nichts eindeutiges und bekomme ich den Eindruck, dass da nicht nur jedes Bundesland unterschiedlich vorgeht, sondern viel über Gerichte geklärt wird.

    Mit Grüßen ...

  • Danke erstmal für die ganzen Beiträge.
    Leider geht vieles etwas am Thema vorbei, aber ich denke ich habe die Situation etwas falsch beschrieben.


    Mein (ich nenne ihn jetzt mal...) Kumpel :D ....hat seit ca. 20 Jahren keinen Kontakt und möchte aus triftigen Gründen auch keinen mehr.
    Hier in diesem Fall geht es NICHT darum, keinen Platz zu finden, oder sich um alles zu kümmern, sondern wie man sich verhalten soll wenn man nicht für die Kosten aufkommen möchte.
    Er hat und will auch gar keinen Einfluss, wo und wie die Mutter untergebracht wird.


    Das problematische ist auch die Entfernung, mein Kumpel kann nicht mal eben hin, um sich persönlich mit den zuständigen Leuten unterhalten, was Er eigentlich auch nicht will.
    Seine Infos bekommt Er momentan über Dritte, da Er wie gesagt seit Jahrzenten keinen Kontakt hat.


    Bitte keine Diskussion über Rabensohn etc.....es sind "berechtigte" Gründe vorhanden.




    Wie auch immer, es sind einige neue Fakten hinzugekommen, denn so wie es ausschaut, wurde die wahrscheinlich kommende Einweisung selbst verschuldet.
    Bitte nicht über Gründe spekulieren, aber eine altersbedingte Unterbringung wird ausgeschlossen.



    Folgende Fragen haben sich daher für meinen Kumpel noch ergeben:


    1.Soll man erst abwarten, bis jemand auf Ihn zukommt, oder gleich zum Anwalt/Beratungsstelle o.ä. ?


    1a. Wer zahlt eventuelle Kosten dafür ?



    2. Im Fall der Fälle, alle sagen man soll "seine" wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Was ist, wenn Er das nicht macht/will ?


    2a. Muss man auch alles belegen was man angibt, d.h. Mietvertrag, Lohnnachweis etc . ?



    3. Wies siehts aus mit Lebenspartnern ( keine Ehe), mit angeben ?



    4. Wie siehts mit VWL, Autokredit, Ratenkredite etc. aus ?





    Nur mal am Rande, mein Kumpel hat ca. 1300 netto und einige Kredite am laufen. Wahrscheinlich ist er da sowieso raus, aber man weiss ja nie.





    Vielen Dank an alle, das hier sachlich zu halten.



    Eine persönliche Anmerkung:


    Es kann dochn nicht sein, das jemand über Jahre seine Familie tyrannisiert, teilweise misshandelt, sich sozusagen nie wieder blicken lässt........ etwas schlimmes verschuldet,
    dann ins Pflegeheim und äätsch zahlt mal für mich ?!?!?


    Sorry, aber mein Rechtsempfinden (nicht nur juristisch) sieht da etwas anders aus.

    Nix..............

  • yox


    Hast Du meine Beiträge gelesen? :confused:


    Zitat

    Dein Bekannter hat einen Freibetrag in Höhe von 1.400 €, darüber hinausgehende Einkünfte würden zu 50% angerechnet.


    Zitat

    § 1611
    Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


    (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.


    Dein Kumpel soll erst mal gar nichts machen, bei 1300 € netto hat sich das sowieso erledigt.

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  • Zitat

    Original geschrieben von yox
    Es kann doch nicht sein, das jemand über Jahre seine Familie tyrannisiert, teilweise misshandelt, sich sozusagen nie wieder blicken lässt........ etwas schlimmes verschuldet,
    dann ins Pflegeheim und äätsch zahlt mal für mich ?!?!?

    Die Frage war aber doch schon oben beantwortet.

    Zitat

    Original geschrieben von igel-online
    § 1611
    Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
    (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.




    oops, sorry, zu spät abgeschickt, man soll nicht zwischendrin Kaffee trinken gehen :cool:

    Gier frisst Hirn, soweit vorhanden | Rauchen bildet - Krebs Meine Frau starb daran.

  • @ Igel



    Wow, das hatten wir tatsächlich überlesen..... :apaul: :gpaul:


    Also erstmal abwarten und Tee trinken......Danke für Eure Beiträge. :top:

    Nix..............

  • Zitat

    Original geschrieben von igel-online
    Dein Kumpel soll erst mal gar nichts machen, bei 1300 € netto hat sich das sowieso erledigt.


    wird diese Entlastung aufgrund des zu gringen Gehaltes wie ein Darlehen auf Seite des Staates betrachtet - sprich wenn ich einige Jahre später entsprechend verdiene muss ich den Betrag dann zurückzahlen?


    Was passiert mit existierendem (angelegtem) Vermögen? Kann dies hinzugezogen werden?

  • Zitat

    Original geschrieben von 31509
    wird diese Entlastung aufgrund des zu gringen Gehaltes wie ein Darlehen auf Seite des Staates betrachtet - sprich wenn ich einige Jahre später entsprechend verdiene muss ich den Betrag dann zurückzahlen?


    Was passiert mit existierendem (angelegtem) Vermögen? Kann dies hinzugezogen werden?


    Würde sagen ja, ohne es zu wissen. ;)


    Zitat

    Original geschrieben von igel-online Dem zukünftigen Bewohner steht ein Schonvermögen in Höhe von 2.600 € zu. Alles darüber hinaus ist zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Zum Vermögen gehören Immobilien, Sparbücher, Sterbe- und Lebensversicherungen etc.. Die laufenden Einkünfte (in der Regel Witwenrente, Altersrente, vielleicht aber auch Mieteinnahmen etc.) sind natürlich ebenfalls zur Deckung der Heimkosten einzusetzen.


    Noch Fragen? ;)

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