ZitatOriginal geschrieben von eisi
Würde sagen ja, ohne es zu wissen.
mir geht es um das Vermögen der Verwandten (Kinder), nicht des pflegebedürftigen, und was mit einem zuvor anteilig überwiesenen Erbe der jetzt pflegedürftigen?
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ZitatOriginal geschrieben von eisi
Würde sagen ja, ohne es zu wissen.
mir geht es um das Vermögen der Verwandten (Kinder), nicht des pflegebedürftigen, und was mit einem zuvor anteilig überwiesenen Erbe der jetzt pflegedürftigen?
Das:
ZitatOriginal geschrieben von eisi
Würde sagen ja, ohne es zu wissen.
bezog sich eigentlich auf das:
ZitatOriginal geschrieben von 31509
... wenn ich einige Jahre später entsprechend verdiene muss ich den Betrag dann zurückzahlen?
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Trotzdem sollte sich diese Frage:
ZitatOriginal geschrieben von 31509
mir geht es um das Vermögen der Verwandten (Kinder), nicht des pflegebedürftigen, und was mit einem zuvor anteilig überwiesenen Erbe der jetzt pflegedürftigen?
Ja eigentlich mit meinem zweiten Zitat trotzdem erledigt haben, oder?
Zuerst das Vermögen des Pflegebedürftigen und evtl. Partners (eigentlich logisch), dann dessen Kinder, dann Enkel usw...
Das Erbe dürfte da keine Rolle spielen (im Sinne von wird auch hinzugeuzogen).
SO würde ich jetzt mal vermuten!
ZitatOriginal geschrieben von eisi
SO würde ich jetzt mal vermuten!
ok, danke für Deine Vermutungen - weiss es vielleicht jemand:
1: wird das existierende Vermögen (neben den genannten laufenden Netto-Einnahmen) der Kinder genutzt um die Pflege-Kosten zu tragen?
2: wenn man nicht genügend Einkommen hat, wird es dann als Darlehen - ähnlich wie Bafög - interpretiert, welches irgendwann dann abgetragen werden muss wenn man den kann?
3(die Frage ist neu, da Eisi die Enkel ins Spiel bringt): Ehepartner der Kinder (=Schwiegersohn/tochter) werden meines Wissens nicht belastet, können dann die Enkel mit hinzugezogen werden?
Danke.
ZitatZuerst das Vermögen des Pflegebedürftigen und evtl. Partners (eigentlich logisch), dann dessen Kinder, dann Enkel usw...
Das mit den Enkeln stimmt auf jeden Fall nicht. Es sind nur die Kinder betroffen, diese haben eine Unterhaltspflicht ihren Eltern gegenüber.
Tja, es scheint wie oben schon vermutet keine eindeutigen Quellen für sowas (Zahlungspflicht von Kindern ohne das zusätzliche Problem von yox) zu geben - zumindest habe ich noch keine entdeckt, an der man sich orientieren könnte.
ZitatOriginal geschrieben von 31509
ok, danke für Deine Vermutungen - weiss es vielleicht jemand:
1: wird das existierende Vermögen (neben den genannten laufenden Netto-Einnahmen) der Kinder genutzt um die Pflege-Kosten zu tragen?
2: wenn man nicht genügend Einkommen hat, wird es dann als Darlehen - ähnlich wie Bafög - interpretiert, welches irgendwann dann abgetragen werden muss wenn man den kann?
3(die Frage ist neu, da Eisi die Enkel ins Spiel bringt): Ehepartner der Kinder (=Schwiegersohn/tochter) werden meines Wissens nicht belastet, können dann die Enkel mit hinzugezogen werden?
Danke.
1. Eventuell ja, für das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen gibt es eine Berechnungsformel (hat mit eigener Altersvorsorge zu tun usw.). Ich versuche mal, die Formel morgen zu posten.
2. Nein, du musst dich nicht verschulden. Berechnungsgrundlage ist das vorhandene Vermögen und die aktuellen, laufenden Einkünfte. Ausnahme: Schenkungen des Heimbewohners jünger als 10 Jahre an den Unterhaltspflichtigen können zurückgefordert werden (z. B. Überschreibung einer Immobilie).
3. Ehepartner der Kinder können theoretisch belastet werden, hatte ich auch schon erwähnt. Das Stichwort lautet Familieneinkommen, der Mann hat gegenüber seiner Ehefrau (natürlich auch umgekehrt) eine Unterhaltspflicht, dieses fiktive Einkommen würde dann zur Deckung des Unterhaltes herangezogen. Auch hier gelten natürlich wieder die bereits genannten Freibeträge. Enkelkinder haben keine Unterhaltsverpflichtung, diese betrifft nur Angehörige 1. Grades.
Gruß Andreas
Sorry, wenn ich auf die Nerven gehe, aber: WO steht die Grundlage für deine Äußerungen?
Das frage ich nicht etwa, weil ich dir nicht glauben würde ;). Aber ich bin ja bereit, Grundlagen zu lesen - ich finde sie nur nicht.
Für die genannte Formel wäre ich ebenfalls dankbar. Man will ja gerne auch mal wisse, was auf einen so zukommt und wie vorhandene Schulden, Altersvorsorgezahlungen u.ä. eingerechnet werden.
Danke, Öle
Hier mal ein Link mit interessanten Beispielen zum Elternunterhalt. Die Berechnung eines eventuellen Vermögenseinsatzes der unterhaltspflichtigen Angehörigen findest du im PDF.
Geregelt ist das alles im Sozialgesetzbuch, genauer gesagt im SGB XII. Ab §92a findest du die Informationen zum Einkommenseinsatz und Übergang von Ansprüchen.
Gruß Andreas
Danke für den informativen Link zur PDF des Anwalts, vor allem Seite 14/15. :top:
Da muss ich in Ruhe mal lesen, auch da deutet sich ja an, dass alles von Urteilen abhängt und es keine klare Regelung gibt.
Bedanke mich auch für die interessanten und aufschlußreichen Links und werfe noch eine Frage in den Raum:
Was ist, wenn eines der unterhaltspflichtigen Kinder im Ausland leben würde?
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