Beiträge von J-P

    Ich verstehe es gerade so:


    Am 02.08.10 Widerspruch abgeschickt an das Amtsgericht. Etwa gleichtzeitig auch Kontakt mit dem Energieversorger. Der reagiert auf euren Kontakt hin und schreibt dabei auch an das Amtsgericht, was dem Amtsgericht aber mangels Eingang des Widerspruchs egal ist.


    Sollte das Amtsgericht die Sache an den Energieversorger weitergeleitet haben, so wäre der Eingang des Widerspruchs tatsächlich deutlich eher als am 06.10.10 und das Amtsgericht hätte den Widerspruch auch beachten müssen. Ein Vollstreckungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen. Gegen diesen gibt es aber nur das Rechtsmittel des Einspruchs. Der wurde aber nicht fristgerecht eingelegt.
    Bei dieser Konstellation käme jedoch eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 321a ZPO in Betracht. Die könnte hier noch fristgerecht eingelegt werden. Die Frist für diesen Rechtsgehelf läuft zwei Wochen ab Kenntniserlangung von dem "Gehörsverstoß", also ab dem Zeitpunkt, an dem deine Freundin wusste, dass das Gericht ihren Widerspruch nicht gelesen hat.


    Diese Frist läuft aber nicht mehr lange, so dass Ihr schnell handeln müsstet. Zudem solltet Ihr, falls Ihr einen Rechtsanwalt beauftragen wollt, diesen ruhig auf § 321a ZPO hinweisen. Der ist alles andere als geläufig.

    Nein, wenn das Gericht den Widerspruch erst am 06.10.10 erhalten hat, wurde nicht fristgerecht widersprochen. Der Widerspruch muss bei Gericht eingehen und gegenüber dem Gericht, und nicht etwa gegenüber dem Verfahrensführer, erklärt werden.

    Zitat

    - Widerspruch am 2.8.10 zum Amtsgericht gesendet.


    Allein von den vom TE genannten Daten ausgehend:


    Das Ganze klingt mir arg nach einem Zustellungsproblem. Es kommt nicht darauf an, wann der der Widerspruch abgesendet wurde, sondern wann er bei Gericht einging. Ein am 06.10.10 eingegangener Widerspruch wäre, da ja inzwischen ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, dann als Einspruch gegen diesen zu werten gewesen. Auch die Einspruchsfrist war aber inzwischen um.


    Was bleibt wäre in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist läuft hier aber meines Erachtens nach nicht mehr, da man sich bei Erhalt des Vollstreckungsbescheides hätte klar sein können und müssen, dass mit dem Widerspruch etwas mächtig schief gelaufen ist.


    Für eine detailierte Prüfung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe sind die Infos zu dünn, aber spontan würde ich sagen, dass nur eine Vollstreckungsabwehrklage in Betracht käme, die in § 796 ZPO für Vollstreckungsbescheide besonders geregelt ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift wäre diese hier jedoch unzulässig, da das Vorbringen zu spät kommt.


    Rechtliche Möglichkeiten fallen mir spontan keine mehr ein. Es ist nunmal Sinn und Zweck von Fristen, dass man nach deren Ablauf auch mit berechtigten Einwänden ausscheidet, auch wenn das in diesem Zusammenhang sehr hart klingt.

    Zitat

    Falls er sich entscheidet jetzt noch zurück zuzahlen, dann werde ich evtl die Anzeige wieder zurück nehmen.


    Ändert an der Strafverfolgung jedoch nichts, da es sich bei dem hier meines Erachtens nach verwirklichten Betrug um ein Offizialdelikt handelt, welches von Amts wegen verfolgt werden muss.

    Zitat

    Paypal auuserhalb von ebay zu nutzen, ist der letzte Stuss. Wenn man Überweist auf ein Bankkonto, kann man wenigstens das Geld irgendjemanden zuordnen, es sei denn, er hat das Konto mit einem gefälschten Ausweis eröffnet, aber selbst das hat man noch die Bankkulanz. Bei Paypal hat man nix, außer einer Adresse...:-(


    Aktueller Erfahrungswert zur Überweisung:


    Die Polizei schreibt die Bank an, bekommt dann eine alte Anschrift unter der Delinquent schon lange nicht mehr wohnt oder gemeldet ist, unter der er aber damals das Konto eröffnet hat. Beim Umzug hat er sich nur abgemeldet, die Bank hat auch keine neue Adresse erhalten. Die Polizei kann nun ohne die Staatsanwaltschaft nichts weiter unternehmen. Die Staatsanwaltschaft sieht jedoch nach Auskunft der Polizei keinen Handlungsbedarf, obwohl die Zahl der Geschädigten im zweistelligen Bereich liegt. Für zuständig hält sich eh keiner, daher verläuft die Sache strafrechtlich schonmal im Sande.


    Da die Person nicht mehr in Deutschland gemeldet ist, ist es derzeit nicht möglich ohne weitere Anhaltspunkte eine Anschrift zu ermitteln. Auch zivilrechtlich ist daher Nichts zu machen.


    Ehe ich auf die deutsche Justiz vertraue, hoffe ich in Zukunft lieber auf die Kulanz von PayPal - und das sage ich in aller Deutlichkeit, obwohl die Landesjustizbehörde für meine monatliche Ernährungsbeihilfe zuständig ist.

    Ich biete ein Nokia E52 in der Farbe schwarz / black. Das Handy ist in einem neuwertigen Zustand, keine Kratzer, keine Macken, alle Folien sind noch drauf. Das Zubehör ist komplett, auch der Nokia Music Store Gutschein über 25€ liegt bei.


    Das Gerät vor kurzem bei Amazon gekauft, der Lieferschein vom 12.10.2010 liegt bei.


    Preis: 160€ zzgl. Versand (nicht verhandelbar)


    Ich stehe 35mal in der Vertrauensliste und habe ein 100%iges eBay-Konto mit 595 Bewertungen. Abholung ist in 46238 Bottrop möglich. Keine Garantie oder Gewährleistung meinerseits.

    Da der Käufer zum vereinbarten Treffen nicht erscheint, biete ich nochmal mein nagelneues Nokia C6 in der Farbe "white / weiß". Das Handy ist wie gesagt nagelneu und unbenutzt, der Lieferumfang komplett inkl. 2GB MicroSD und 25€ Gutschein für den Nokia Music Store. Die Rechnung vom 05.10.2010 gibt es natürlich dazu. Das Handy hat kein Branding und keinen Sim- oder Netlock.


    Hier noch ein Bild:


    Preis: 200 € zzgl. Versand oder persönlicher Tausch gegen ein Nokia der E-Serie oder einen schönen Androiden...


    Ich stehe 35mal in der Vertrauensliste und habe ein 100%iges eBay-Konto mit 595 Bewertungen. Abholung ist in 46238 Bottrop möglich. Keine Garantie oder Gewährleistung meinerseits.

    Zitat

    Der Widerruf ist vorab per E-mail abzusprechen und dann an: Meine Anschrift....


    Dieser Passus hat meines Erachtens nach nichts in der Widerrufsbelehrung verloren. Der Kunde kann die Ware auch direkt zurücksenden oder mittels Fax oder Brief Kontakt aufnehmen...


    100% sicher ist die Auskunft eines Anwalts - baut der Mist kann er seine Haftpflichtversicherung anrufen und es ist nicht Dein Problem.

    Zitat

    Ich würde erst zahlen, wenn ein Richter mich dazu verurteilt, sonst könnte ja jeder kommen.


    Angesichts des Streitwerts von mindestens 10.000€ ein schlechter Ratschlag, da kann ein Prozess sehr schnell richtig teuer werden und geht dann im Übrigen auch nicht mehr ohne eigenen Anwalt.


    Daher: Such Dir einen Anwalt, der Dir mit der Abmahnung hilft und Dich dann bei deiner Widerrufsbelehrung unterstützt.