Ich verstehe es gerade so:
Am 02.08.10 Widerspruch abgeschickt an das Amtsgericht. Etwa gleichtzeitig auch Kontakt mit dem Energieversorger. Der reagiert auf euren Kontakt hin und schreibt dabei auch an das Amtsgericht, was dem Amtsgericht aber mangels Eingang des Widerspruchs egal ist.
Sollte das Amtsgericht die Sache an den Energieversorger weitergeleitet haben, so wäre der Eingang des Widerspruchs tatsächlich deutlich eher als am 06.10.10 und das Amtsgericht hätte den Widerspruch auch beachten müssen. Ein Vollstreckungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen. Gegen diesen gibt es aber nur das Rechtsmittel des Einspruchs. Der wurde aber nicht fristgerecht eingelegt.
Bei dieser Konstellation käme jedoch eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 321a ZPO in Betracht. Die könnte hier noch fristgerecht eingelegt werden. Die Frist für diesen Rechtsgehelf läuft zwei Wochen ab Kenntniserlangung von dem "Gehörsverstoß", also ab dem Zeitpunkt, an dem deine Freundin wusste, dass das Gericht ihren Widerspruch nicht gelesen hat.
Diese Frist läuft aber nicht mehr lange, so dass Ihr schnell handeln müsstet. Zudem solltet Ihr, falls Ihr einen Rechtsanwalt beauftragen wollt, diesen ruhig auf § 321a ZPO hinweisen. Der ist alles andere als geläufig.
