Beiträge von maximumhandy

    Zitat

    Original geschrieben von poundhn
    Da hast du sicher nicht unrecht. Habe mich eben auch anstecken lassen von diesem Thread hier.


    Wenn ich aber am 15.08. da war und an diesem Tag die Konditionen mit 0 EUR GG gelten, dann möchte ich es eben auch so haben. Zumal mir der Verkäufer noch die Vertragsabwicklung per Fax angeboten hat und das Handy mittels UPS den Weg heute zu mir nach Hause finden sollte.
    Ich denke, dass meine Anfragen schon berechtigt sind. Wären debitel kulant, würden sie mir die Konditionen die am Vortag gegolten haben noch einräumen.


    Logo - Versprochenes muss eingehalten werden. Geb ich Dir schon recht. Wenn sich Debitel da drauf einlässt, muss Debitel sich auch dran festhalten lassen.

    Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    Wäre ja krass wenn TT auch in Mannheim so ne Wirkung hätte ...


    Denke eher - wenn es denn so stimmen sollte - dass Debitel die Aktion gestoppt hat. Soviele tote Karten bringen denen ja auch nichts.


    Da hatte ich wohl recht. Das ist halt die Gefahr bei den TT-Giergeiern hier - bin ja selbst einer ;-)


    Wenn ich aber sehe wie hier krampfhaft versucht wird (Fax, Telefon etc). so einen Vertrag zu schießen, halte ich das für übertrieben ...

    @ andipizza
    Gemeint ist wohl


    § 201 StGB
    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes


    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.


    Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.


    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).


    (4) Der Versuch ist strafbar.


    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


    Andere Rechtsnormen in dieser Hinsicht sind mir nicht bekannt.
    Ist wohl wieder nur eine Legende.

    Der Lieferschein hat rechtlich (ausser bei Frachtverträgen) keine Bedeutung. Nur wenn die Ware quittiert wird ist es halt ein Beweis für die Lieferung - mehr aber nicht.


    Bei AGB geht es um den Vertrag und der wird vor der Lieferung bzw. spätestens mit der Lieferung geschlossen. Auf der Rechnung bzw. auf dem Lieferschein haben AGB daher keine Bedeutung. Sie müssen für den Kunden nur leicht einsehbar sein - Ausgang im Ladenlokal bzw. Homepage genügt.


    Ausgehändigt müssten AGB wirklich nicht werden.


    Bitte keine Binsenweisheiten hier im Forum ...