Ja ich denke auch dass Base kontern wird.
E-Plus könnte sogar mal überlegen ob eine Wechselmöglichkeit zu Base (Hardware) ratsam wäre. Bei T-Mobile, Vodafone und O2 kann man ja zur Bundesflat wechseln. Da wird E-Plus die X-Markenstrategie noch ein etwas zu schaffen machen ...
Beiträge von maximumhandy
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Portierung ist möglich. Ohne Ausnahme.
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Das 6131 dass ich dort gekauft habe, hatte bis auf den Onlinezugang gar keine Eplus-Voreinstellungen.
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feel_x hast du das schon mal gemacht?
habe das letztes Jahr verzweifelt versucht und mit 5 verschiedenen Hotlineren gesprochen. Wurde vehement verneint. Wäre aber cool wenn das funktionieren würde. -
Die einzig mögliche Lösung wäre ein Rufnummernexport auf Xtra oder Callya (das geht auch während der Laufzeit durch Rufnummerntausch - habe ich gerade gemacht, dazu gibt es auch einen Thread). Dann muss halt die Nummer wieder zu o2 portiert werden.
Kostenpunkt ca. 50 Euro (da 2x Portierung ...). Ist auch alles etwas kompliziert. Ausserdem würde ich dem Hotliner nicht unbedingt sagen weshalb du die Nummer exportieren möchtest. Ich gab berufliche Gründe an, was auch stimmte.
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wüsste ich auch gerne. Zumindest eine Lösung ohne 2 Geräte ...
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Scheint ne miese Tour des Hotliners gewesen zu sein, um dich jetzt schon zu ner VVL zu bewegen. Ist definitv nicht so. Wäre ja auch totaler Schwachsinn.
Sowas kenne ich eigentlich gar nicht von E+. Bisher hatte ich eigentlich nur superkompetente und freundliche Hotties. Bei o2 kenne ich schon eher welche die Unwahrheiten sagen (mangels Kompetenz).
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@ ganymed
3. ist korrekt
Umstritten ist nur, ob Wertersatz geleistet werden muss, wenn durch Neulieferung nacherfüllt wird. BGH vor ein paar Monaten verneint, Die Sache geht gerade vor den EuGH (richtlinienkonforme Auslegung etc.).An den Rest:
das 3x der selbe Mangel vorgelegen haben muss, ist so eine Art Kaufmannsweisheit, die rechtlich keine Grundlage hat. Das Gesetz fordert eine mangelfreie Ware. Wenn 2x nachgebessert wurde und wieder ein Mangel auftritt, ist die rechtliche Wertung der §§ 437 ff. BGB nunmal so, dass der Verkäufer anscheinend nicht in der Lage ist mangelfrei zu liefern --> also bekommt der Kunde die weiteren Recht wie Rücktritt, Schadensersatz, Minderung.Wenn man hier schreibt stimmt, stimmt nicht etc, sollte man das doch schon argumentativ belegen ...
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Würde mir so ein Fall unterkommen würde ich über § 314 BGB gehen.
§ 314 BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Für die Spezialisten: Es muss sich nach überwiegender Meinung nicht um eine synallagmatische Hauptleistungspflicht handeln. Es genügt eine erheblich Verletzung von Pflichten gem. § 241 II BGB. An die "alten" Cracks: Seit 2002 haben wir ein neues Schuldrecht

Die Veröffentlichung von Kundendaten im Internet würde eigentlich auch vor jedem Amtsgericht als erheblich Nebenpflichtverletzung anerkannt werden. Insbesondere wenn aus den Daten auf ein gewisses Nutzungsverhaltnen geschlossen werden "könnte".
Zur Klarstellung: ein solches Sonderkündigungsrecht würde ich nur für den Fall bejahen, dass man in der veröffentlichten Liste war. Die (vertragsgemäße) Aufkündigung des SE-Packs halte ich für rechtlich haltbar.