Beiträge von maximumhandy

    Mit der Karte soll ausschließlich telefoniert werden.


    Der neue Relax 50 Student mit Fremdnetz-Option inclusive ist ja top. Ergibt einen Minutenpreis von 7,50 Euro und kostenloser Mailbox.


    Die Nummer soll niemand bekommen - daher SMS-Paket uninteressant.

    Schade - dachte es würde doch irgendwie eine Möglichkeit geben.


    Hat jemand trotzdem einen Tip? Die Preise auf der Homepage sind ein rechter Witz ... daher kommt nur ein Vertrag bei einem Händer (natürlich TT) in Betracht.

    Hallo Leute,


    kann man bei T-Mobile auch ne Freundschaftswerbungprämie kassieren, wenn der Geworbene den Vertrag (Original T-Mobile) bei einem freien Händler abschließt und nicht bei T-Mobile auf der Homepage?


    Vielen Dank für die Antworten

    Hallo TT-Gemeinde,


    hätte ein nagelneues K750i in silber zu verkaufen. Rechnung ist von heute. War im Rahmen eines Duo-Vertrages eine Art Zugabe - brauche es aber nicht.


    Das Gerät hat ein o2-Branding (sehr wenige Modifikationen).
    Kein SIM-Lock.


    Gerät absolut unbenutzt und Displayfolie selbstredend noch nicht ab.


    Komplettes Originalzubehör und OVP.


    Preisvorstellung 220 Euro plus 6 Euro Versand.


    Zahlung: bei Abholung (Standort Mannheim), Vorabüberweisung oder Nachnahme oder sonstwie ...


    Denke der Preist ist ok - 24 Monate SE Garantie und Saturn Gewährleistung (deutschlandweit!!!).


    Grüßle


    maximumhandy

    bierinfos


    Für den Fall des Tunings ist es ganz klar und einfach. Wer tunt handelt vorsätzlich. Dann ist er dafür verantwortlich, die Kaufsache nicht so zurückgeben zu können, wie erhalten und muss den Minderwert zahlen, falls ein Minderwert besteht, wobei es darauf ankommt was für ein Tuning vorliegt - also ob überhaupt ein Minderwert besteht. Ein Entbranden würde ich nicht als Minderwert ansehen. Beim Sim-Lock entsperren könnte man sich streiten (juristisch und praktisch).


    Der Verlust der Gewährleistungsrechte durch entbranden/entsperren könnte mal hier diskutiert werden. Auf den ersten Blick erschließt sich mir nicht ganz, wodurch der Verlust der Gewährleistungsrechte begründet werden könnte. Vertragsverletzung scheidet aus, da nicht mal konkludent vereinbart wird, das entsperren sein zu lassen und das auch nicht strafrechtlich verboten (wohlgemerkt rede ich vom Endkunden und nicht vom Abzockerhändler, der entsperrte Prepaids verkauft!!!)


    Und du hast auch Recht, wenn du sagst, dass es der Regelfall ist, dass der Käufer verlorenes Zubehör ersetzen muss. Es ist nur eine AUSNAHME dass der Käufer von einer Wertersatzpflicht befreit ist, wenn ihm nur ein Verstoß gegen eigenübliche Sorgfalt vorzuwerfen ist. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hat er immer zu vertreten. Es geht nur um leichte Fahrlässigkeit. Schussel sein wird halt vom BGB priveligiert ...

    Motoren verliert man nicht ...


    Ab man die Privilegierung des § 346 im Rahmen des Unternehmerregresses anwenden kann, wäre ein Aufsatzthema und sprengt den Rahmen dieses Forums weil hier ja hauptsächlich Laien unterwegs sind und eine solche Diskussion eher als störend empfindnen würden - verstehen würden sie es eh nicht - Motorenargument ... ;-)

    Ja Recht ist halt kein Bauchgefühl.


    Ich versuche nur kurz darzustellen, welche Überlegung hinter der Regelung steckt. Ansonsten ist die Rechtslage eindeutig.


    Der Käufer ist Eigentümer des Handys. Dieses Handy weist nun Mängel auf deren Behebung 2x scheitert. Deshalb hat hat ein Rücktrittsrecht.


    Die ausgetauschten Leistungen (Kaufpreis und Ware) sind rückabzuwickeln.
    Allerdings konnte der Käufer das Handy berechtigt wie ein Eigentümer behandlen. Deshalb haftet er für das Gerät und Zubehör auch nur so, wie er seine eigenen Sachen behandelt. Wenn er etwas riskanter damit umgeht ist das sein gutes Recht.
    Überlegt mal, ihr müsstet mit alles Sachen so umgehen, als dass man bei einem eventuellen Rücktritt die Sache "perfekt" zurückgeben kann ...


    Also es bleibt dabei: Wenn ihn kein Verschulden trifft, welches über das Maß hinausgeht mit dem er üblicherweise mit seinen Sachen umgeht, muss er keinen Ersatz leisten.


    Jetzt trägt der Händler den "Schaden" ? Ja, weil er schlechte Ware lieferte, weshalb es ja überhaupt zum Rücktritt kam. Im Übrigen kann er ja Unternehmerregress bei seinem Großhändler nehmen etc.


    PS: Kaufrecht ist im Übrigen mein Spezialgebiet und mein Studium ist abgeschlossen ...

    Lieber Kollege,


    Haftung aus cic??? Wohl kaum - hier geht es ja gerade um eine Pflichtverletzung der 346 (Rückgewährschuldverhältnis ...), dann wohl eher 280


    EBV??? Lieht überhaupt nicht vor, weil Eigentümer = Besitzer


    Bereicherungsrecht ??? Ist für den Rücktritt nicht anwendbar, denn der Rechtsgrund entfällt nicht, sondern ist in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis übergegangen.


    Delikt??? Fehlt mir jegliche Vorstellungskraft. Schädigung des eigenen Eigentums um einer etwaigen momentan nicht konkreten Rückgabepflicht zu entgehen. Scheitert schon an der Fahrlässigkeit.


    Die Haftung für eigene Sorgfalt wäre ja völlig schwachsinnig, wenn man mit den o.g. Instrumenten doch wieder Kohle verlangen könnte ...


    Also, doch noch mal in den Grundkurs BGB bevor man hier Laien verschreckt.


    Wenn es allerdings wirklich nur um reines Zubehör geht, wird man evtl. noch über einen Anscheinsbeweis arguemtieren können, was einem jeder normale Richter auch abnimmt.