Ja Recht ist halt kein Bauchgefühl.
Ich versuche nur kurz darzustellen, welche Überlegung hinter der Regelung steckt. Ansonsten ist die Rechtslage eindeutig.
Der Käufer ist Eigentümer des Handys. Dieses Handy weist nun Mängel auf deren Behebung 2x scheitert. Deshalb hat hat ein Rücktrittsrecht.
Die ausgetauschten Leistungen (Kaufpreis und Ware) sind rückabzuwickeln.
Allerdings konnte der Käufer das Handy berechtigt wie ein Eigentümer behandlen. Deshalb haftet er für das Gerät und Zubehör auch nur so, wie er seine eigenen Sachen behandelt. Wenn er etwas riskanter damit umgeht ist das sein gutes Recht.
Überlegt mal, ihr müsstet mit alles Sachen so umgehen, als dass man bei einem eventuellen Rücktritt die Sache "perfekt" zurückgeben kann ...
Also es bleibt dabei: Wenn ihn kein Verschulden trifft, welches über das Maß hinausgeht mit dem er üblicherweise mit seinen Sachen umgeht, muss er keinen Ersatz leisten.
Jetzt trägt der Händler den "Schaden" ? Ja, weil er schlechte Ware lieferte, weshalb es ja überhaupt zum Rücktritt kam. Im Übrigen kann er ja Unternehmerregress bei seinem Großhändler nehmen etc.
PS: Kaufrecht ist im Übrigen mein Spezialgebiet und mein Studium ist abgeschlossen ...