ZitatOriginal geschrieben von booner
Bei einer Neuvermietung kann der Eigentümer einer "freien" Wohnung die Miete innerhalb der üblichen Grenzen ( § 138 BGB - Sittenwirdrigkeit aka Wucher) beliebig gestalten.
Wir hätten auch noch den § 242 BGB im Angebot! ![]()
Für den § 138 BGB sind die Hürden sehr hoch, damit der greift müsste es sich im konkreten Fall schon um eine Hundehütte für 500 Euro kalt im Monat handeln. Aber im Ernst du hast Recht, bei Neuverträgen kann der Vermieter nahezu jeden Preis vereinbaren. Die Schutzwirkung der ortsüblichen Miete soll sich nur bei Mieterhöhungen durch den "raffgierigen" Vermieter entfalten.
Solange man nicht mehr Einzelheiten (qm, Lage, Zustand usw.) weiß, kann man die Sache ohnehin nicht aufklären.
Selbst wenn rechtlich etwas möglich wäre, bringt das den TE tatsächlich zum gewünschten Ziel, da der Vermieter sich sicher nicht einen "Prozesshansel" in die Wohnung setzen will. Also entweder geschickt verhandeln oder aber andere Wohnung suchen.