Beiträge von Jimmythebob

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    Original geschrieben von caoz
    ich habe viele Jahre ehrenamtlich gearbeitet, und zwar mit Kindern und Jugendlichen. Auch habe ich selber Gruppen gegründet, die ehrenamtlich tätig waren. Mir währe es nie in den Sinn gekommen, jemanden nach seinem polizeilichen Führungszeugnis zu fragen,


    Das geht so lange gut, wie nichts passiert. Passiert doch etwas und es stellt sich heraus, dass du als Organisator vorbestrafte Pädophile in deiner Kindergruppe hast arbeiten lassen, fragt sich der Rest der Welt, warum du dir nicht wenigstens hast das Führungszeugnis zeigen lassen. Und zwar zu Recht.

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    Original geschrieben von Felsen2000


    2. Sondern es ging darum, dass ein schlechter Mensch - und sei es auch ein Verbrecher- kein ANSPRUCH auf ehrenamtliche Hilfe oder ähnliches hätte. Und dieses Argument ist leider mit dem GG nicht in Übereinstimmung zu bringen. Selbstverständlich hat JEDER (auch Verbrecher) bei uns zunächst einen prinzipiellen Anspruch auf soziale Leistungen.


    Sozialleistungen und ehrenamtliche Hilfe sind aber etwas völlig unterschiedliches. Natürlich hat auch ein Verbrecher Anspruch auf Sozialleistungen, Anspruch auf ehrenamtliche Hilfe durch Vereine, etc. hat er aber nicht.

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    Original geschrieben von stanglwirt


    Und wenn man die Firma "H.K.L.M. GmbH" verklagen will, muss man diese erstmal in Verzug gesetzt haben. Wenn alles an H.K.L.M. Friseur geschickt worden ist (Rechnung, Mahnungen), würde ich mal nicht davon ausgehen, dass sich die Firma in Verzug befindet.


    Man kann verklagen, wen man will. Ob jemand vorher in Verzug war oder nicht, spielt nur für der Kostenentscheidung eine Rolle.

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    Original geschrieben von Timba69
    Sofort Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, ansonsten ist die Forderung tituliert und kann nur noch in Ausnahmefällen (Arglist) angefechtet werden.


    "Arglist" bedeutet "Vorsatz". Was sollte denn hier bei Vorsatz angefechtet (sic!) werden?


    Im Übrigen gibt es natürlich auch gegen rechtskräftige Titel Rechtsbehelfe, z.B. die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).

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    Original geschrieben von Timba69
    Allerdings ist der Mahnbescheid rechtskräftig zugestellt worden, da ja scheinbar nicht widersprochen wurde.


    Ob der MB "rechtskräftig", der Jurist sagt hier "wirksam" zugestellt wurde, hat absolut gar nichts damit zu tun, ob dagegen Widerspruch eingelegt wurde.


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    Original geschrieben von Timba69
    Da sollte der Mitarbeiter sich gefasst machen, einem möglichen Anfangsverdacht in einer bestimmten Richtung zu unterliegen.....wenn der Vorgesetzte das nicht lustig findet und das Vertrauensverhältnis erschüttert ist.


    Was deutest du denn hier an? Ist es strafbar Sachen zu bestellen und als Adresse die Firmenanschrift anzugeben? Das wäre mir neu. :confused: