Beiträge von Jimmythebob

    Re: Re: O2 akzeptiert keine gedruckte Unterschrift!


    Zitat

    Original geschrieben von leeredose


    Da im BGB die Unterschriftserfordernis nicht geregelt ist, reicht eine eindeutige Willenserklärung.


    Wieso sagst du denn sowas? :confused:


    § 126 BGB
    Schriftform


    (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
    [...]


    § 127 BGB
    Vereinbarte Form


    (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
    [...]

    Bei einem Fax, dazu noch mit (eingescannter) Unterschrift gibt es ja auch keine Probleme. Dieses erfüllt die vertraglich vereinbarte Schriftform unstreitig. Lediglich eine anschließende Bestätigung mit "echter" Unterschrift könnte verlangt werden, aber das ist alles.

    Ich bin der Meinung, dass das Programm gut ist!
    Heute zum Beispiel auf 3Sat der zweite Teil des österreichischen Films "Aufschneider", mit das Lustigste, was ich seit langem gesehen habe. Der heutige Krimi über das letzte Todesurteil der DDR im Ersten ("Mord in Eberswalde") klingt auch vielversprechend.


    Stattdessen kann man natürlich auch DSDS auf RTL oder "Außergewöhnliche Menschen - Ich bin erst 12 aber mein Körper ist 80" auf RTL2 sehen.

    Danke für den Hinweis. Ich halte die Lösung des Palandts nämlich auch für seltsam.


    Dies würde nämlich dazu führen, dass eine Kündigung per Textform (hier: Sendung eines Briefs per Post, der zudem die (immerhin) gescannte Unterschrift enthält) unwirksam wäre, weil sie nicht das Schriftformerfordernis einhält. So weit so gut. Aber warum sollte dann nach § 127 Abs. 2 BGB das exakt gleiche Schreiben, sogar ohne gescannte Unterschrift ausgerechnet dann doch wirksam sein, wenn es nicht per Post, sondern per Email oder Fax übermittelt wird? Das macht für mich keinen Sinn, da im Rechtsverkehr ein "richtiges" Schreiben immer noch höher angesehen wird, als eine bloße Email.


    Hinzukommt, dass es dann überhaupt keinen Unterschied macht, ob ich im Vertrag die Schrift- oder Textform vereinbare. Im Gegenteil, § 127 Abs. 2 BGB führt sogar dazu, dass die Voraussetzungen der Textform im Endeffekt schwieriger einzuhalten sind, als die der Schriftform. Bei der Textform wird immerhin erwartet, dass der "Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht" wird (§ 126b BGB). Noch nicht einmal das sieht § 127 Abs. 2 BGB dem Wortlaut nach vor.


    Dies widerspricht aber der Intention der Vertragsparteien, die ja eigentlich ein Mehr an Formerfordernissen wollten und nicht ein Weniger als bei der Textform.

    Nein, die Email muss keine (eingescannte) Unterschrift haben, du könntest auch telefonisch ein Telegramm aufsetzen lassen, um § 127 Abs. 2 BGB zu wahren.


    Nachrichten über ein Kontaktformular sind ebenfalls ok, wenn der Empfänger diese speichern und ausdrucken kann.


    Die App "Aboalarm" kenne ich nicht. Wenn dadurch ein Fax gesendet wird, aus dem deine Person und die Kündigungsabsicht hervorgeht, ist die Übermittlung ebenfalls ausreichend.


    (Quelle: Palandt BGB, § 127 Rn. 2).

    Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Dass man dadurch nicht die Kündigungsfrist verpassen kann, steht doch auch bereits oben.


    Du hast mit allem Recht, aber hier muss ich widersprechen. Die Kündigungsfrist verpasst man nur dann nicht, wenn man ein Fax, eine Email, o.ä. schickt, da diese telekommunikative Übermittlung durch § 127 Abs. 2 BGB "priviligiert" ist und daher ausnahmsweise (!) dem rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftformerfordernis entspricht. Auf Verlangen muss hier das Original nachgereicht werden, dieses darf dann auch nach Fristablauf eingehen.


    Hier liegt aber kein Fall des § 127 Abs. 2 BGB vor, da der TE kein Fax, sondern ein Schreiben mit eingescannter Unterschrift geschickt hat. Dieses Schreiben erfüllt unter keinen Gesichtpunkten die vereinbarte Schriftform und ist daher schlicht unbeachtlich. Wenn nun nach Fristablauf eine korrekte Kündigung eingehen sollte, hat der TE schlicht Pech gehabt, die erste "Kündigung" ist nicht fristwahrend.

    Aber das die Erforderlichkeit einer Unterschrift in anderen Bereichen des Rechtsverkehrs seinen Sinn hat, siehst du ein, oder? Oder möchtest du, dass jemand mit deiner gedruckten Unterschrift Konton eröffnet, Geld von deinem Konto abhebt oder Bürgschaften eingeht? Wohl kaum. Aus dem gleichen Grund ist jedoch auch hier die Schriftform vereinbart. O2 möchte sicher gehen, dass die Willenserklärung auch tatsächlich von dir stammt. Ob sie die Unterschrift schließlich tatsächlich mit der hinterlegten Unterschrift bei Vertragsschluss vergleichen oder nicht, ist doch allein deren Risiko. Allein schon dadurch, dass man beliebig ausgedruckte Unterschriften generell nicht akzeptiert, ist doch schon ein erhebliches Risiko eingeschränkt.

    Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Übrigens: Zur Fristwahrung reicht es aus, wenn innerhalb der Frist eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift eingeht, z.B. per Fax, solange nur das Originalschreiben nachgesendet wird.


    Das ist so nicht richtig. Die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform wird durch die telekommunikative Übermittlung gewahrt (§127 Abs. 2 BGB). D.h. Kündigungen per Fax genügen hier der Schriftform. Die Nachsendung des Originalunterschrift wird nur dann nötig, wenn der Vertargspartner dies verlangt (§ 127 Abs. 2 S. 1 BGB). Verlangt er dies nicht, ist die Kündigung wirksam und zwar unabhängig davon, ob ich das Originalschreiben nachsende oder nicht.


    @TE: das bloße Ausdrucken der Unterschrift genügt der Schriftform jedoch in keinem Fall. Da die Kündigung jedoch schriftlich zu erfolgen hat, ist sie (wie schon gesagt wurde) unwirksam. O2 hatte also Recht mit dem Schreiben.