@ Bielefelder: Mit deiner Meinung, dass Art. 5 jedermann ein Recht gibt, sich kostenlos (oder zumindest im Rahmen seiner individuellen finanziellen Möglichkeiten) aus beliebigen Quellen zu unterrichten, stehst du ziemlich alleine da.
Das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, ist in allererster Linie ein Abwehrrecht gegen den Staat. Dieser darf das "sich-informieren-dürfen" des Konsumenten nicht verhindern. Also nicht durch rechtlich angeordnete oder faktisch verhängte staatliche Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung o.ä.
Selbstverständlich verpflichtet Art. 5 den Staat nicht, seine eigenen Steuern, Gebühren, etc. so zu gestalten, dass Abonnement-Gebühren der freien Wirtschaft von jedermann gezahlt werden können. Das ist wegen des vielfältigen Angebots an kostenpflichtigen Informationsquellen ja auch gar nicht möglich.
Wer kein Geld hat ist von der GEZ-Gebühr befreit und kann so kostenlos den öffentlichen Rundfunk "konsumieren". Wer, wie in deinem Beispiel, kein Geld hat um beides zu bezahlen, kann eine der vielen öffentlichen Bibliotheken besuchen und dort ebenfalls kostenlos alle möglichen Zeitungen lesen.