Das Streikverbot müsste explizit ins GG aufgenommen werden, wenn der Gesetzgeber das Streikrecht abschaffen möchte. Dies schrieb ich auf deinen Hinweis, der Gesetzgeber könnte das Streikrecht einfachgesetzlich abschaffen. Das geht gerade nicht.
Und was eine "Arbeitskampfmaßnahme" ist, regelt das BVerfG durch Auslegung des GG. Der Gesetzgeber hat bei der Auslegung des GG kein Mitspracherecht, er müsste es schlicht ändern.
Wenn also Streik laut BVerfG ein Teil der grundgesetzlich geschützten Arbeitskampfmaßnahmen ist, dann ist Streik grundrechtlich geschützt und zwar so lange, bis der Gesetzgeber das GG ändert oder das BVerfG seine Rechtsprechung aufgibt.
Nicht mehr und nicht weniger sage ich die ganze Zeit. Du sagst (so verstehe ich dich zumindest), nur die Rechte, die expressis verbis im GG stünden, hätten den Rang eines Grundrechts, und das ist eben falsch. Grundrecht ist das, was BVerfG draus macht, um es mal salopp zu formulieren.
Schau dir doch nur die vom BVerfG entwickelten Grundrechte an, z.B. das bereits erwähnte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, oder, noch neuer, das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (http://de.wikipedia.org/wiki/G…ationstechnischer_Systeme). Das sind beides keine Rechte, die ausdrücklich im GG erwähnt sind. Nichtsdestotrotz leitet das BVerfG diese aus Art. 2 GG her. Damit werden diese Rechte zu Grundrechten mit allen Folgen. Das ist, bei allem Respekt, auch keine Frage von unterschiedlichen Verständnissen mehr, das ist Staatsrecht 1. Semester.