Beiträge von Jimmythebob

    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Die Bundesregierung ist durchaus in der Position, ein Arbeitskampfgesetz zu erlassen, das explizit regelt, wann wie wo und unter welchen Umständen welche Maßnahmen erlaubt und verboten sind. Das würde nicht gegen die Verfassung verstoßen.


    Wenn sie also z.B. das Streikrecht für alle Bereiche der öffentlichen Daseinsfürsorge einschränken wollte, dann wäre dies möglich – ohne GG-Änderung. Aber das Eisen ist den Politikern einfach zu heiß.


    Das kann man so nicht sagen, das Gesetz muss sich an Art. 9 GG und der bisherigen Rechtsprechung dazu messen lassen. Wenn es zu weit geht, wird es vom BVerfG unter Hinweis auf das Streikrecht für verfassungswidrig erklärt. Das ist absolut kein Unterschied zu anderen Grundrechten. Auch die bisherige Rechtsprechung zur Tragweite der Religionsfreiheit, der Achtung der Menschenwürde, zum Gleichheitsgrundsatz, etc. kann sich theoretisch jederzeit ändern. Deswegen macht es juristisch keinen Sinn, hier zwischen "expressiv verbis"-Grundrechten und "Auslegungs"-Grundrechten zu unterscheiden. Letztere sind nicht weniger wert. :)

    Das Streikverbot müsste explizit ins GG aufgenommen werden, wenn der Gesetzgeber das Streikrecht abschaffen möchte. Dies schrieb ich auf deinen Hinweis, der Gesetzgeber könnte das Streikrecht einfachgesetzlich abschaffen. Das geht gerade nicht.


    Und was eine "Arbeitskampfmaßnahme" ist, regelt das BVerfG durch Auslegung des GG. Der Gesetzgeber hat bei der Auslegung des GG kein Mitspracherecht, er müsste es schlicht ändern.
    Wenn also Streik laut BVerfG ein Teil der grundgesetzlich geschützten Arbeitskampfmaßnahmen ist, dann ist Streik grundrechtlich geschützt und zwar so lange, bis der Gesetzgeber das GG ändert oder das BVerfG seine Rechtsprechung aufgibt.


    Nicht mehr und nicht weniger sage ich die ganze Zeit. Du sagst (so verstehe ich dich zumindest), nur die Rechte, die expressis verbis im GG stünden, hätten den Rang eines Grundrechts, und das ist eben falsch. Grundrecht ist das, was BVerfG draus macht, um es mal salopp zu formulieren.


    Schau dir doch nur die vom BVerfG entwickelten Grundrechte an, z.B. das bereits erwähnte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, oder, noch neuer, das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (http://de.wikipedia.org/wiki/G…ationstechnischer_Systeme). Das sind beides keine Rechte, die ausdrücklich im GG erwähnt sind. Nichtsdestotrotz leitet das BVerfG diese aus Art. 2 GG her. Damit werden diese Rechte zu Grundrechten mit allen Folgen. Das ist, bei allem Respekt, auch keine Frage von unterschiedlichen Verständnissen mehr, das ist Staatsrecht 1. Semester.

    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt

    Das ist völlig richtig. Nur ist es eben falsch zu behaupten, dass ein aus einem GG-Artikel durch Gesetze oder Rechtsprechungen abgeleitetes Recht nun ein "Grundrecht" sei. Ist es nicht. Die Grundrechte sind exakt das, was im GG steht. Nicht mehr und nicht weniger.


    Doch, genau das ist es. Solange das BVerfG bei seiner Auslegung bleibt, ist das jeweilige Recht, das aus dem GG abgeleitet wird, ein Grundrecht. Schau dir zum Beispiel das "neue" Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung an: http://de.wikipedia.org/wiki/I…tionelle_Selbstbestimmung). Das hat das BverfG nach Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG "erfunden". Im Gesetzestext steht das natürlich nicht. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber kein Gesetz verabschieden darf, das gegen die informationelle Selbstbestimmung verstößt , da es ansonsten verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber müsste also die Verfassung ändern! Gleiches Prinzip also wie bei dem Streik.


    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    In den 50er Jahren war Homosexualität strafbar – Grundgesetzkonform! Durch den gesellschaftlichen Wandel hat man dies jedoch geändert. Völlig ohne GG-Änderung. Einfach, weil die Gesellschaft sich anders entschieden hat.


    Das Beispiel passt nicht so ganz, weil der Gesetzgeber den entsprechenden StGB-Paragraphen selbstständig abgeschafft hat, das kann er natürlich jederzeit tun. Aber aus heutiger Sicht, wäre ein solcher Straftatbestand wohl GG-widrig, da hast du Recht. Das liegt aber einfach daran, dass die GG-Auslegung natürlich einem gesellschaftlichen Wandel unterliegt und sich jederzeit ändern kann. Das hat aber nichts damit zu tun, dass nur solche Recht Grundrechte sind, die ausdrücklich dem bloßen Wortlaut des GG zu entnehmen sind. Das trifft auf die wenigsten Grundrechte zu!


    edit:

    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Das finde ich spannend. Wo steht denn im GG, dass das Entführen der Geschäftsleitung keine zulässige Arbeitskampfmaßnahme sei?


    Wie kommst du darauf, dass da irgendwo stehen müsste? :confused: Du verstehst offenbar das Prinzip der GG-Auslegung nicht. Solange das BVerfG nicht auf die Idee kommt, die Entführung als Teil einer Arbeitskampfmaßnahme zu legitimieren, bleibt diese selbstverständlich unzulässig und es besteht kein Bedarf für eine Klarstellung.


    Oh Mann, lies dir die Urteile durch oder google selber. Das BAG sagt, Streiks sind "Arbeitskampfmaßnahmen" im Sinne des Art. 9 GG. Verstehst du das? Also hat das Streikrecht Verfassungsrang. Es müsste also Art. 9 GG geändert werden, wenn man Streiks verbieten möchte, z.B. durch einen neuen Absatz, in dem klargestellt wird, dass Streiks keine zulässigen Arbeitskampfmaßnahmen sind.


    Um bei deiner Mengenlehre zu bleiben (du hast mit Jura nichts zu tun, oder? :rolleyes: )
    Das BVerfG sagt: C = A und A = B
    Also ist C (als Teil von A) denknotwendig auch B.


    Ich denke damit hat sich die Diskussion jetzt wirklich erledigt. Mehr als auf Rechtsprechung des BVerfG hinweisen kann ich nicht. Google ist dein Freund.

    Sorry, aber das ist schlicht falsch!


    Die Auslegung des GG durch das BAG und das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass Streiks eine vom Grundrecht des Art. 9 erfasste Arbeitskampfmaßnahme darstellen. Streiks sind also vom GG erfasst! Aus diesem Grund kann der Gesetzgeber natürlich nicht per einfacher Mehrheit das Streikrecht abschaffen, da dies eine Grundgesetzänderung ist (die GG-Auslegung durch das BVerfG bleibt ja, also müsste diese durch den Rang einer Verfassungsnorm unmöglich gemacht werden).


    Im Übrigen liegt hier eben kein Umkehrschluss vor. Was wird dann argumentativ "umgekehrt"?


    Das BAG sagt: A (Arbeitskampfmaßnahme) = B (Grundrecht) und Streik ist Teil von A. Ganz simpel.


    edit: Im Übrigen ist es doch ganz normal und auch notwendig, dass unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Rechtsprechung mit Leben gefüllt werden, das gilt natürlich auch für das Grundgesetz. Aus diesem Grund werden doch z.B. auch öfters einfache Gesetze des Gesetzgebers für verfassungswidrig erklärt, weil sie z.B. in Art. 2 GG eingreifen, welcher jedoch sehr allgemein formuliert ist. Nichts anderes gilt hier.