Zitat
Original geschrieben von Gag Halfrunt
Ein Arzt streikt. Er verweigert die Behandlung eines Patienten. Das stellt nach §323c eine Straftat dar: "Unterlassene Hilfeleistung".
Wenn Streik ein Grundrecht wäre, dann könnte er dafür nicht bestraft werden.
Ein Gesetz darf ein Grundrecht nicht einschränken. Ausnahmen müssen im Grundgesetz explizit formuliert sein.
Streik ist jedoch kein Grundrecht.
Nun kapiert?
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Sorry, du wirfst hier einiges durcheinander mit einer, mit Verlaub, kruden Argumentation.
Wie bereits öfters erwähnt hier, ist Streik ein Grundrecht, das seine Rechtsgrundlage in Art. 9 GG hat. Das kannst du zwar bestreiten, ändert aber nichts an der jahrelangen Rechtsprechung des BVerfG und BAG, vgl. nur [URL=http://lexetius.com/2007,2237 ]BAG, Urteil vom 19. 6. 2007 [/URL]. Ich zitiere daraus:
"Das Doppelgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG schützt zum einen [...]. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht [...]. Die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu erreichen versuchen und die sie hierzu für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Dementsprechend schützt das Grundrecht als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Dazu gehört auch der Streik. Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - aaO). "
Zur weiteren Lektüre empfehle dich die angegebenen Urteile des BVerfG. Ich denke, wir können die Diskussion damit beenden.
Dass man auch Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt nicht schrankenlos ausüben darf, dürfte klar sein (insofern beziehe ich mich auf dein Beispiel des streikenden Arztes). Grundrechte sind nämlich immer gegeneinander abzuwägen, sog. praktische Konkordanz. So ist beispielsweise auch die Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet (Art. 4 Abs. 1 GG), trotzdem darf natürlich eine religiöse Gemeinschaft nicht einfach Menschenopfer erbringen, mit dem Verweis, dass das Strafrecht für sie nicht gelte. Das Grundrecht auf Leben ist in diesem Fall einfach höher zu werten als die Religionsfreiheit, gleiches gilt für dein Beispiel des Streikrechts.