Beiträge von Jimmythebob

    Timba69: Wie wär's, wenn du mal in einen StGB-Kommentar schauen würdest? Dann würdest du z.B. solche Sachen finden:


    "Rein passiver Widerstand ist keine Gewalt [i.S.v. § 113], so z.B. nicht das Sich-Hinwerfen, bevor der Amtsträger zufasst; ein bloßes Sitzen-Bleiben; das Nichtentfernen eines Zugangshindernisses; das Verriegeln einer Fahrzeugtür von Innen", usw. (Fischer, StGB, § 113 Rn. 25)
    Möchtest du noch jeweils die Gerichtsentscheidungen dazu, oder reicht dir das?


    Auch bei der Nötigung ist passiver Widerstand grundsätzlich keine Gewalt, das ist längst überholt. Als ehem. Jurastudent sollte dir dazu die sog. "Zweite Sitzblockadenentscheidung" des BVerfG eigentlich geläufig sein. Wenn nicht, dringend nachlesen, hier scheint es eklatante Wissenslücken zu geben: BVerfGE NJW 95, 1141.


    Kommen wir zum Vosatz: Wie bereits mehrfach gesagt wurde, stellt § 15 StGB klar, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Da § 113 keine fahrlässige Begehungsform vorsieht (fahrlässigen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gibt es nicht!), ist nur Vorsatz strafbar. Wie du aus dem 1. Semster Strafrecht wissen müsstest, bedeutet das, dass der Täter Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale haben muss.


    Wenn du das irgendwie anders sehen solltest, erwarte ich Fundstellen. Alles andere ("das ist aber so!") sind nur leere Behauptungen und haben mit einer juristischen Diskussion nichts zu tun.


    PS: Bist du nicht Polizist und hast an irgendner Polizeihochschule studiert? oder habe ich das falsch in Erinnerung?

    Lieber Timba, du hast mit Sicherheit NICHT Rechtswissenschaften studiert, sonst würdest du solche Sachen nicht von dir geben. Und nein, passiver Widerstand ist KEINE "Gewalt", weder bei § 113, noch bei § 240 StGB. Und ja, § 15 regelt auch den Bereich des § 113, deshalb steht diese Vorschrift ja im "allgemeinen Teil" :confused: . Das sind wirklich die absoluten Basics, die hier nicht sitzen.

    Ich unterstelle der Polizei nicht, dass sie lügt. Aber der Sachverhalt in einer Anklageschrift entspricht nicht immer der Wahrheit, sonst bräuchte man keine Beweisaufnahme. Da gibt es viele Fehlerquellen.
    Was hast du denn studiert? Das grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, lernt man zumindest beim Studium der Rechtswissenschaften im ersten Semester...

    Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Polizistin sich als Zeugin an ihre Wahrheitspflicht erinnert und das Ganze in einer Gerichtsverhandlung so darstellt, wie der TE es beschrieben hat (Vorausgesetzt, es hat sich tatsächlich so zugetragen). Es wäre nicht die erste Anklage, die sich vor Gericht als falsch herausstellt.

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Mein tipp: wenn die amtshandlung rechtsmässig war und du auch nur leichten (passiven) widerstand geleistet hast (zur schwere: leicht unterhalb der sonst üblichen nötigung) reicht das aus. Vorsatz wird nicht unbedingt gefordert, wenn die tbm - amtshandlung als rechtmässig angesehen wurde.


    Sorry, aber das ist einfach nur falsch!


    1. Passiver Widerstand ist keine "Gewalt" im Sinne von §113. Entgegenstehende Rechtsprechung (Stichwort Sitzblockade) ist schon lange überholt.
    2. Selbstverständlich ist Vorsatz bezüglicher aller Tatbestandsmerkmale erforderlich, warum auch nicht?? Kennst du § 15 StGB?
    3. Wenn die Amtshandlung nicht rechtmäßig war (hier reicht sogar die subjektive Vorstellung des Täters), entfällt nicht das Vorsatzerfordernis, sondern die komplette Strafbarkeit.

    Mag sein, dass diese begriffliche Unterscheidung in der Theorie eine Rolle spielen, in der Praxis ist das jedoch völlig schnuppe. Du kannst auch "Widerspruch" einlegen und die Angaben nachholen. Dann wird der Steuerbescheid geändert und die Werbungskosten werden angerechnet.