Das ist klar, eine Mahnung sollte man schon noch selber schreiben. Das war's dann aber auch. Noch weitere Anrufe, Emails, Vertröstenlassen, etc. sind nicht zielführend.
Beiträge von Jimmythebob
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Zitat
Original geschrieben von Nokia6233
Sicher geht man wegen so etwas zu einem Anwalt oder vor Gericht...
Warum soll man sich denn weiter selber mit Apple rumärgern? Genau für solche Fälle gibt es Anwälte. Muss denn das Kind immer erst in den Brunnen gefallen sein, bevor man sich professionelle Hilfe holt? :confused:
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Frist setzen --> Mahnbescheid.
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Eine Gesetzesbegründung ist nicht Teil des Gesetzes, von daher können Gerichte das durchaus anders sehen. Deswegen meine Frage nach BGH-Rechtsprechung.
In meiner Arbeit bei Gericht (Referendar beim AG) gibt es zig Ebay Streitigkeiten, aber das ein Gewährleistungsauschluss wegen der von dir zitierten Norm unwirksam sein könnte, war dort nie Thema, selbst unter den Anwälten nicht, und die schreiben viel, wenn der Tag lang ist. -
Gibt es dazu bereits BGH-Rechtsprechung? Ich halte das ehrlich gesagt für ziemlich weit hergeholt, zur Not muss man eben mit einer teleologischen Reduktion arbeiten.
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Dieser Passus von Ebay ist ziemlicher Murks. Gewährleistung ist Gewährleistung und hat nichts mit der gesetzlichen oder vertraglichen Haftung für Körper, Leben, etc. zu tun.
Anders gesagt: Wenn man die Gewährleistung (§ 437ff. BGB) ausschließt, hat man noch lange nicht die Haftung nach § 280 BGB, bzw. § 823 BGB ausgeschlossen. Letzteres geht selbstverständlich nicht (so einfach).
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Wo hat er denn die Haftung ausgeschlossen? :confused:
Lediglich die Gewährleistung wurde verweigert, und das ist natürlich auch per AGB wirksam. -
Zitat
Original geschrieben von Mozart40
Du mußt erst die Mängel anmahnen und mit der Mietminderung drohen. Verstreicht deine gegebene Frist (üblicherweise 2 Wochen), kannst du die Miete mindern.Nein, das ist falsch. Die Mietminderung tritt durch Gesetz ein, eine vorherige Fristsetzung ist nicht erforderlich (§ 536 BGB). Die Minderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter, weil der Mieter die Mängelanzeige unterlassen hat, keine Abhilfe schaffen kann (§ 536c Abs. 2 BGB).
Der normale Ablauf sieht also so aus: 1. Mängelanzeige an Vermieter, 2. Mietminderung
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Zitat
Original geschrieben von HansFranz123
15-20 Euro pro m²Was möchtest du uns damit sagen? :confused:
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Quatsch. Wurde doch schon gesagt, 613a BGB. Es gilt der der bisherige Vertrag weiter, ob man den nach einem Jahr ändern kann richtet sich ganz normal nach den vertraglichen, bzw. gesetzlichen Regelungen.