Beiträge von Jimmythebob

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    Original geschrieben von GlobalLude
    1. Wenn innerhalb der ersten 2 Jahre die Garantie greift, dann hätte auch die Gewährleistung gegriffen...


    Falsch. Garantie hat mit Gewährleistung nichts zu tun! Im Übrigen sind deine Ausführungen viel zu theoretisch. Tippe mal auf Jura im 5. Semester. Wenn du dem Händler mit GoA und ähnlichen Finessen kommst, die du vielleicht im großen Schein Zivilrecht gelernt hast, wirst du außer einem Lacher nicht viel ernten.

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    Original geschrieben von senderlisteffm
    Aber da bin ich 100% sicher.


    Leider trotzdem falsch. Deine KFZ- Versicherung darf auch gegen deinen Willen einen Schaden regulieren. Das Stichwort heißt "Regulierungsvollmacht.




    Edit: Für die juristisch Interessierten: Rechtsgrundlage dafür ist § 115 I Nr. 1 VVG, wonach der Versicherungsanspruch des Geschädigten eben gerade auch gegenüber der Versicherung des Verursachers besteht, sofern es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Das ist natürlich der Fall (§ 5 PflVG).


    Gem. § 114 II VVG können die Versicherungen näheres in ihren allgemeinen Bedingungen bestimmen.
    Jede KFZ-Versicherung hat daher in § 10 V AKB (Allgemeine Bedingung für die Kraftfahrversicherung) die Klausel, dass sie Schäden selbstständig befriedigen darf (sog. Regulierungsvollmacht).


    Wenn der Geschädigte also die Versicherung des (vermeintlichen) Verursachers kennt, darf er sich an diese wenden und eine Regulierung verlangen. Die Versicherung prüft diesen Anspruch nach pflichtgemäßen Ermessen und darf sodann zahlen, ohne seinen Versicherungsnehmer um Erlaubnis zu fragen. Selbst ein ausdrückliches Verbot seitens diesem ist rechtlich ohne Belang.

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    Original geschrieben von diger
    Selbiges gilt auch für das Äussere der Gemeinschaftsbriefkastenanlage. Quark mit Soße, von wegen Unterlassungsanspruch gegenüber Werbeverteilern durch verschandeln der Briefkastenanlage.


    Was kommt als nächstes? Aufkleber auf die Aussentür, wer rein darf, und wer nicht? Weil es gibt ja auch die Werbetreibende Zunft in Form von Vertretern.


    Interessant, wie sich manche hier was zusammen dichten.


    Schalt mal wieder einen Gang runter. Man hat als Mieter einen Unterlassungsanspruch gegenüber Werbeverteilern (§ 1004 BGB). Diese dürfen, wenn ein entsprechender Aufkleber vorhanden ist, keine Werbung einwerfen.
    Wenn du keine Ahnung hast, hilft Google. :flop: