Beiträge von Jimmythebob

    Re: Probleme mit Erbschleicher (?), Hausbesitz, etc


    Zitat

    Original geschrieben von rentnersurfer



    kann mein bruder das haus kaufen und uns um den erbteil bringen? schliesslich müsste er ja MICH ausbezahlen und nicht meinen vater. das geld verschwindet in der darlehenstilgung und am ende ist nix mehr da zum vererben.


    Natürlich kann dein Bruder das Haus deines Vaters kaufen. Ausbezahlen muss er niemanden, da dein Vater ja noch lebt und mit seinem Eigentum machen kann, was er will. Sollte nach eintreten des Erbfalls vom Kaufpreis nichts mehr übrig sein (weil es zur Tilgung des Kredites verwendet wurde, oder weil er das Geld "verprasst" hat), gibt's auch nichts zu erben. Fertig.


    Für dich ändert sich also nichts, da es doch zum jetzigen Zeitpunkt auch nichts zu erben gäbe, da zwar das Haus, aber auch jede Menge Schulden vorhanden sind.

    Zitat

    Original geschrieben von Coltan
    Das Entscheidende ist wohl das kein Wertersatz für den VK vorgesehen ist, sieht mir eher wie ein Lücke im Gesetz aus, als wirklich so gewollt.


    Nö, das ist keine Lücke im Gesetz, sondern ausdrücklich so gewollt. Siehe auch das Urteil des EuGH zu dieser Problematik. Das ganze nennt sich "Verbraucherschutz". Jedem Verkäufer ist die Rechtslage außerdem vor Vertragsschluss bekannt. Wenn er sich trotzdem darauf einlässt, kann er auch hinterher nicht meckern. Wenn er dem entgehen will, hätte er ja ein Ladengeschäft eröffnen können. Wenn da eine falsche Größe gekauft wird, ist das das Problem des Käufers.

    Wenn du Ahnung von Kaufrecht , oder auch nur diesen Thread aufmerksam gelesen hättest, wüsstest du, dass ein Kleidungsstück, das in der falschen Größe geliefert wurde, juristisch eben auch "defekt" ist. Insofern besteht hier eben kein Unterschied. Aber so ist das eben bei Rechtsthemen, jeder meint seine Meinung kundtun zu müssen und ist absolut uneinsichtig, wenn diese falsch sein sollte.

    Um irgendetwas vom Vormieter geschenkt zu bekommen, muss man auch davon wissen und das Geschenk von diesem annehmen. Wenn man jedoch, wie hier, erst nach Einzug vom VM erfährt, was angeblich vom Vormieter ist und dementsprechend nicht in den Verantwortungsbereich des VM gehören soll, hat das rechtlich keine relevanz. Nochmal: der VM vermietet die Wohnung inkl. Rollo. Entweder er hat dieses irgendwann selber gekauft, oder aber nach einem Auszug in der Wohnung gelassen, das ist völlig egal. Wenn er irgend etwas nicht vermieten will, hat er eben dafür zu sorgen, dass dies bei Abschluss des Mietvertrages nicht in der Wohnung ist, oder explizit ausgeschlossen wird. Aber hinterher sagen: "Ätsch, das gehört gar nicht zur Wohnung," geht nicht!

    Mea Culpa, das habe ich überlesen. Dann sollte der TE halt schauen, ob das Rollo im Mietvertrag ausgeschlossen ist. Wenn nein, und auch bei der Wohnungsübergabe nichts über die Eigentumsverhältnisse des Rollos gesagt worden ist, siehe mein Posting oben.

    Hier steht nirgendwo, dass der VM das Rollo vom Vormieter drin gelassen hätte. Warum also spekulieren?
    Ich gehe vom Normalfall aus, dass das Rollo zur Mietsache gehört. Dann ist der VM auch dafür verantwortlich, dass dieses während der Mietzeit erhalten bleibt. Das ist das 1x1 des Mietrechts und ergibt sich unmittelbar aus § 535 Abs.1 BGB.


    Im Mietvertrag muss auch nicht jede Schraube, respektive Rollo aufgelistet werden. Es muss noch nichtmal ein schriftlicher Mietvertrag existieren! Der Vermieter vermietet die ganze Wohnung, wenn sich darin ein Rollo befindet, wird dies konkludent mitvermietet. Vielleicht sollten einfach mal alle, die offensichtlich keine Ahnung von Recht haben, aufhören den TE zu verunsichern.


    Ich verstehe wirklich nicht, warum bei Rechtsthemen bei TT jeder meint seine (laienhafte) Meinung kundtun zu müssen. Das ist bei technischen oder gar medizinischen Themen doch auch nicht der Fall.

    Das ist doch alles Spekulation, selbst wenn das so wäre, wäre hier der Vermieter in der Beweispflicht, dass die Rollos NICHT mitvermietet wurden.


    So geht der verständige Mieter jedenfalls davon aus, eine Wohnung mit Rollos gemietet zu haben. Dementsprechend muss der Vermieter auch dafür sorgen, dass dieser vertragsgemäße Zustand während der gesamten Mietzeit aufrecht erhalten wird. Ganz einfach.