Zitat
Original geschrieben von Dauerposter
Im Wege eines argumentum a maiore ad minus. Wenn der Verbraucher in Folge des Widerrufs schon nicht mehr an seine Primärpflicht gebunden ist, dann kann er erst Recht nicht mehr an einen Anspruch des Unternehmers gerichtet auf Schadensersatz wegen einer Leistungsstörung dieser Primärpflicht gebunden sein.
Ganz allgemein würde ich den Fall auch bereits von § 357 IV BGB erfasst sehen.
§ 357 Abs. 4 BGB betrifft aber nur Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrages. Vorliegend handelt es sich aber um einen Schadensersatzanspruch, der nichts mit dem Rückgewährschuldverhältnis zu tun hat (der aber wohl nicht besteht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen).
Das hier ein "erst-Recht-Argument" zieht, sehe ich ebenfalls nicht. Auch ein Rücktritt, bei dem der Vertrag ebenfalls ex nunc nichtig ist, schließt einen Schadensersatzanspruch nicht aus (§ 325 BGB). Warum soll das beim Widerruf anders sein?
Auch ein Vertrag, der mit einem Widerrusfrecht behaftet ist, ist grundsätzlich wirksam. Wenn nun die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen (Vorleistung des Kaufpreises vereinbart, wirksame Fristsetzung, etc), warum soll dann der Verkäufer den Schaden, der ihm durch die Nichtzahlung entsteht (z.B. Inkasso o.ä.) nicht geltend machen dürfen, wenn der Käufer vom Widerrufsrecht Gebrauch macht?
Aber wie gesagt, dass hat alles nichts mehr mit dem Fall hier zu tun, da hier zumindest eine wirksame Fristsetzung nicht vorliegt, so dass der Verkäufer keinen SE-Anspruch hat.