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Original geschrieben von Dp|A13kz
mal wieder ein Rechtsberatungsthread *mecker*... TT, das Juraforum Nr. 2 
Ihr habt einen Vertrag geschlossen, sog. relatives Fixgeschäft wobei der Zeitpunkt der Leistungserbringung zum Bestandteil des Vertrages wird. Er ist nach 286 in Verzug geraten, du kannst zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. (346)
Heisst: Du kriegt dein Geld, er kriegt nix (hat auch nix geliefert).
Gruß,
Alex
Edit: Achja, das wären dann 180EUR Erstberatungsgebühr für mich. Zahlkonto folgt per PN. 
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Nur weil ein Datum für die Leistungserbringung vereinbart wurde bedeutet das nicht, dass automatisch ein relatives Fixgeschäft vorliegt. Da gehört schon ein wenig mehr zu. 
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Er hat aber Recht. Vertrag wurde geschlossen. Setze ihm schriftlich eine Frist, danach kannst du zurücktreten.
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Original geschrieben von zufaul
Evtl. kann ein Mod ja deinen Thread an -diesen- anhängen, um die Übersicht zu wahren. 
Da bin ich gegen.
Hier geht es um Tarifverträge, diese werden nur zwischen den Tarifparteien ausgehandelt und gelten zwingend. Sie können daher nicht Bestandteil einer Gehaltsverhandlung zwischen Arbeitnehmer <-> Boss sein.
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Sehr theoretische Frage. 
Vom Tarifvertrag darf nicht zu ungunsten des Arbeitnehmer abgewichen werden (§ 4 Abs. 3 TVG). Ein Lohnverzicht wäre objektiv zu ungunsten des Arbeitnehmers (auch wenn im Einzelfall gewünscht) und daher nichtig.
Natürlich könntest du deinen Arbeitgeber bitten, dir weniger zu zahlen. Dies wäre aber höchst freiwillig, wenn du es dir später anders überlegst, könntest du den Rest einfordern, da eben kein Vertrag zu Stande gekommen ist.
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Dieser Thread ist ein hervorragendes Beispiel, wie hilfreich manchmal Internetforen sind. Eine Frage - 12 verschiedene Antworten. 
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Wie wär's mit "Visitenkarte speichern"? Erscheint direkt nach dem Öffnen der SMS. 
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Original geschrieben von hbs
Nachdem du geschrieben hattest "ich weiß" dachte ich du bist Jurist, dies scheint mir mittlerweile nicht mehr so.
Na, wenn du meinst. :p
Lies dir die verlinkten Beiträge einfach nochmal in aller Ruhe durch.
Insbesondere das hier:
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Original geschrieben von hbs
Es handelt sich hier nicht um einen arglistigen verschwiegenen oder verstekten Mangel. Es handelt sich hier um einen fehlerhaften Lieferumfang und dieser ist meiner Meinung nach in einer sehr begrenzten zeit anzuzeigen, zumal es sich hier um einen Verkauf unter Privatpersonen handelt.
Auch ist der Auschluss der Gewährleistung in diesem Fall berechtigt.
ist komplett falsch. Wenn ich eine Eigenschaft zusichere, dazu gehört auch, dass eine Rechnung dabei ist, habe ich damit eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen. Das bedeutet, dass ich dafür auch dann einzustehen habe, wenn der Fehler unvorsätzlich begangen wurde.
Wie ich zudem bereits sagte, gibt es in diesem Fall auch keine Pflicht zur "unverzüglichen Mängelrüge", wie nach §377 HGB, nach deren Ablauf eine Reklamation des Käufers unwirksam wäre, auch wenn du das noch so oft behauptest. Es liegt hier eben kein Handelsgeschäft vor!
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Doch, genau so ist das. Wenn du eine Eigenschaft zusicherst, die der Ware dann fehlt, musst du nacherfüllen, bzw. Minderung oder Rücktritt zulassen. In diesem Fall ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam.
Das wäre ja auch noch schöner, wenn ich von Privat irgendwas kaufe, etwas anderes geliefert bekomme und der Verkäufer dann sagt. "Pech gehabt, bin Privater." 
Stellvertretend nur zwei Links, in denen das nachzulesen ist, das Internet ist aber voll davon:
Klick
Klick
Wenn der Ausschluss unwirksam ist, gelten automatisch die Mängelrechte des BGB, diese sind in §§ 434 ff BGB, insb. § 437 BGB nachzulesen.
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Re: Steuern
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Original geschrieben von meisterroerig
Weniger Steuern sorgen doch für höhere Staatseinnahmen.
So einfach ist es nun auch wieder nicht. Printus hat das schon ganz richtig erklärt. Man sollte nicht alles glauben, was Herr Westerwelle, Henkel & Co. so von sich geben.
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Zitat
Original geschrieben von hbs
Mag sein, aber nicht mehr nach einem Monat. Der Käufer hätte den Mangel direkt anzeigen müssen.
Nö, auch das stimmt nicht. Mängelgewährleistungsrechte verjähren frühstens nach einem Jahr.
Eine Pflicht, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, gibt es nur im Handelsrecht unter Kaufleuten.