Mit Outlook geht das. Beim synchronisieren werden die Geburtstage im Kalender eingetragen.
Beiträge von Jimmythebob
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Es wäre hilfreich zu wissen, bei welchem Callthrough-Anbieter du bist. Wird die unbenutzte Festnetznummern auch übertragen?
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Wenn der Dienst an der Waffe gegen dein Gewissen verstößt, kannst du den Wehrdienst verweigern. Das würde dann Zivildienst bedeutet. Ganz drumherum wirst du aber höchstwahrscheinlich nicht kommen. Such doch mal die Kommunikation mit deinem zukünftigen Arbeitgeber. Vielleicht lässt sich ja der Beginn um 9 Monate verschieben.
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Hast du seine aktuelle Adresse? Wenn ja, einfach den Gerichtsvollzieher vorbeischicken. Wenn nein, beim Einwohnermeldeamt Auskunft einholen. Berechtigtes Interesse kannst du ja problemlos darlegen.
Ein Inkasso zu beauftragen, lohnt sich imho bei 500€ nicht, auch wenn da natürlich noch Zinsen hinzukommen. -
qwer640: Gerichtliches Mahnverfahren = Mahnbescheid
Da du (wahrscheinlich) nicht genau weißt, wie viel Geld der Schuldner hat, ist die Annahme, die Freibeträge seien zu hoch, nur Spekulation. Auch weißt du nicht, ob der Schuldner nicht pfändbare Gegenstände besitzt, das kann nur der Gerichtsvollzieher beurteilen. Dieser wird aber erst mit einem Vollstreckungsbescheid tätig, den brauchst du also so oder so. Hinzu kommt, dass du auf die Verjährung achten musst. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nur 3 Jahre, mit einem Vollstreckungsbescheid aber 30!
Wenn der Schuldner zudem angibt, unter der Pfändungsfreigrenze zu liegen, muss er außerdem eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Dies ist mit enormen Nachteilen verbunden (Schuldnerverzeichnis, Schufa, etc.), vielleicht kann er ja dann plötzlich doch noch Geld auftreiben, um das abzuwenden...
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Zitat aus deinem Link: Nach Zustellung eines Mahnbescheides hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen. Damit allein erreicht er aber noch nicht all zu viel. Nur wenn er zusätzlich beantragt, dass der Fall vor Gericht verhandelt wird, kommt es zu einem Prozess. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Gegen diesen kann der Schuldner dann erneut innerhalb von zwei Wochen vorgehen. Allerdings muss er nun keinen Widerspruch, sondern Einspruch einlegen. Tut er das, ist das Gericht verpflichtet, sich noch einmal mit dem Fall zu befassen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid bleibt aber weiter möglich. Unternimmt der Schuldner nichts, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, und er kann sich kaum noch gegen die Forderung wehren.
Warum genau ist der Erfolg jetzt begrenzt?
Ein MB ist auf jeden Fall die kostengünstigste Möglichkeit an seinen fälligen Anspruch zu kommen. Sollte er Schuldner keinen Widerspruch einlegen, kannst du vollstrecken lassen. Sollte er doch Widerspruch einlegen, musst du ihn eben verklagen, dann trägt er aber auch alle Kosten. -
Zitat
Original geschrieben von diger
Und beides ist miteinander vergleichbar.Wenn du das sagst...

Der Punkt ist doch, dass es für die GEZ- Gebühren eine öffentliche rechtliche Anspruchsgrundlage gibt, für Telefongebühren nicht. Kannst ja mal versuchen, deine "GEZ- Mitgliedschaft" zu "kündigen", wird (jedenfalls so lange TV oder Radio vorhanden sind) nicht klappen.
Dieser Anspruch entsteht per Gesetz ab dem Zeitpunkt, an dem du die Voraussetzungen nach dem Rundfunkstaatsvertrag erfüllst. Ob der Staat sich bei der Eintreibung der GEZ oder dem Finanzamt bedient, ändert nichts an der Tatsache, der er eben die Gebühren erhebt. -
Jetzt mal im Ernst, du bist Juristin und fragst in einem Telefonforum, ob du dich durch dein Verhalten strafbar gemacht hast und ob O2 evtl. zivilrechtliche Ansprüche gegen dich hat??
Strafrecht hat man i.d.R. nach dem 3 Semester komplett gehört und kann zumindest grob einteilen, ob ein Verhalten eine Norm aus dem StGB verletzt. Entweder liegt dein Studium schon Jaaaahre zurück und du hast seitdem nichts mehr mit der Juristerei am Hut, oder du hast einen diesen Wirtschaftsjura- Studiengängen absolviert. Anders kann ich mir das nicht erklären... :confused: -
Zitat
Original geschrieben von diger
Der Staat erhebt da weder etwas, noch leitet er da was weiter.Die Beiträge werden von der GEZ eingetrieben und weitergeleitet. Und die GEZ ist ein privates Inkassounternehmen. Nicht mehr und nicht weniger.
Die Rechtsgrundlage für die GEZ-Gebühren findet sich in den Rundfunkstaatsverträgen. Die werden von den Ländern beschlossen, also erhebt der Staat sehr wohl etwas.
Frank: bei der Frage der Grundrechtsfähigkeit musst du unterscheiden: Die öff. rechtlichen Sender sind keine Grundrechtsträger aus Art. 14 (Eigentum), sehr wohl aber aus Art. 5 (Pressefreiheit, Freiheit des Rundfunks). Der Staat darf also keinesfalls in die Berichterstattung eingreifen.
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Zitat
Original geschrieben von frank_aus_wedau
Ach ... das ist mir neu ... danke für den Hinweis ...
Kein Problem...Abgesehen davon, dass sich das Recht, Inhalte online zu stellen, unter keines der genannten dinglichen Rechte subsumieren lässt, kommt noch hinzu, dass sich Anstalten des öffentlichen Rechts überhaupt nicht auf Art. 14 GG berufen können. Der Staat, bzw. Teile davon, sind logischerweise nur in ganz wenigen Fällen Grundrechtsträger. Das Eigentumsrecht gehört nicht dazu, dieses schützt nämlich laut BVerfG nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater.