Beiträge von Jimmythebob

    Wenn online steht, dass der Vertrag ab 7.10 verlängerbar ist, bedeutet das, dass er von da an noch 5 Monate läuft. D.h. also dein Vertrag hat jetzt noch eine Restlaufzeit von über 6 Monaten. Das erscheint etwas früh für eine VVL; bedenke auch, dass die Restlaufzeit bei einer VVL hintendran gehängt wird.


    Was das Problem der frei-SMS angeht, so dürfte das problemlos funktionieren, egal ob gekündigt oder nicht. Einfach sagen, du willst statt des Rabatts die Frei-SMS.

    Re: Offtopic / Randnotiz: VOIP-Client Nokia N79


    Zitat

    Original geschrieben von Cubing
    MoinMoin!


    Seit ein paar Wochen bin ich zufriedener N78 Benutzer. Doch trotz Fring und Co. war ich schon etwas irritiert darüber, dass der VOIP-Client entfernt wurde.


    Was ist denn mit den SIP Profilen? Dachte immer, das wär ein VOIP-Client. Menü>Einstellungen>Verbindung>SIP-Einstell.


    Zitat

    Original geschrieben von Cubing
    Nun meine Frage, ich erstelle eine SMS, wie kann ich schnell und einfach einen Kontaktbzw. Empfänger/Nummer angeben. So wie es Nokia vorsieht, das man erst ins Telefonbuch kommt, dort dann einen Kontakt markiert, den markierten dann öffnet, und da dann die Handynummer anhakt kann ja wohl nicht sein, oder!? Gehts denn noch umständlicher!?


    Du kannst bei den Kontakten sog. Standards festlegen (einen Kontakt öffnen>Optionen>Standard). Dann kannst du eine Nummer als z.B. SMS-Nummer festlegen. So musst du später nur noch auf den Namen klicken und nicht mehr die richtige von mehreren Nummern aussuchen. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.
    Wie ist das denn bei anderen Herstellern gelöst? Dachte immer das wär ganz normal so.

    Prinzipiell hat Brainstorm Recht, das verbreiten von Fotos von Personen ohne deren Einwilligung ist nicht erlaubt, siehe § 22 KUG (KunstUrhG):


    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...]


    dazu gibt es aber in § 23 eine wichtige Ausnahme:


    Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1. [...]
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
    sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die
    dargestellten Personen teilgenommen haben [...]


    Sowohl die Urlaubsfotos als auch die Fotos von Google dürften daher nach Nr. 2 erlaubt sein.


    Das bloße erstellen von Fotos, also ohne diese zu verbreiten, ist hingegen nicht verboten. Es besteht insofern also erstmal auch kein Löschungsanspruch. Etwas anderes gilt nur im Falle von § 201a StGB (das Fotografieren von Personen, die sich in einer Wohnung, etc. befinden).