Beiträge von Jimmythebob

    Zitat

    Original geschrieben von FraDi
    Der alte Genion-Card hatte aber doch eine MVLZ von 24 Monaten, da kommt der TE also jetzt noch gar nicht rein da der Vertrag ja noch bis 2008 läuft...


    Nein, ein Wechsel ist jederzeit möglich. Bin selber von einem im Okt. 06 abgeschlossenen genion card in den genion card s gewechselt. Kostet halt 25€ aber die MVLZ ist egal.

    Das stimmt so nicht ganz.


    Wenn man den genion card hat, wechselt man in den genion card s.
    Dieser beeinhaltet 0€ Grundbegühr und im Gegenzug auch kein Gesprächsguthaben.
    Der Wechsel kostet 25€, Frei SMS gibt's auch keine mehr.

    Da sich dein Vertrag ja jetzt schon um 12 Monate verlängert hat, ist das natürlich schon schwieriger. O2 wird dich sicher nicht so einfach in den kostenlosen genion card s wechseln lassen. Normalerweise ist das zum Ende der Vertragslaufzeit aber problemlos möglich, kostet aber 25€.
    Mein Tipp:
    Verlänger deinen Vertrag einfach um 24 Monate (die gelten dann ab Mai) und nimm ein schönes Handy dazu. Das verkaufst du dann im Internet, so bekommst du, je nach Handy, schon einen Großteil der 240€ Fixkosten wieder raus. Zusätzlich gibt's aber 150 frei SMS/ Monat, die es bei card Verträgen nicht mehr gibt.

    O2 ist echt herrlich, mit denen wird's nie langweilig.
    Hab grad spasseshalber auch mit der besagten Hotline telefoniert. Als ich denen versucht habe freundlich zu erklären, wie "gewagt" deren Rechtsauffassung zu den 0180er Nummer ist, sagte mit der Hotliner, das Sonderrufnummern "nach ganz einhelliger Rechtsprechung" Nebenleistungen wären.
    Auf meine Aufforderung er solle mir nur ein einziges Urteil nennen, entgegnete er mir, dass er dies nicht dürfe: Das wäre unerlaubte Rechtsberartung ! :D
    Ich schmeiss mich weg.

    Zitat

    Original geschrieben von raheinz
    Das ist Unsinn, der korrigiert werden muss. Wegen groben Vertrauensmißbrauchs bedarf es schon grundsätzlich keiner Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB. O2 hat bis zum heutigen Datum die Kunden nicht über die Preiserhöhung informiert. Die Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB ist wirksam.


    Weiss zwar nicht, wie du zu deiner rechtlichen Einschätzung kommst, aber da du ja angeblich RA bist, empfehle ich dringend mal einen Blick in den ein oder anderen Kommentar.
    Darüber, dass die Berechnung der falschen Gebühren eine Vertragsverletzung ist, sind wir uns doch hoffentlich einig, oder? Dann geht eben § 314 II als lex specialis vor, die Fristsetzung ist also obligatorisch!
    §314 I ist eher für krasse Fälle der Verletzung von Nebenpflichten des § 241 II gedacht (z.B. Straftaten gegen den Gläubiger!!). Grundsätzlich soll eben nicht jede Vertragsverletzung zur fristlosen Kündigung des Gläubigers führen, dem Schuldner soll vielmehr eine "zweite Chance" eingeräumt werden. Überall nachzulesen, Stichwort: Normzweck!