Aha, jetzt kommen wir der Sache ja schon näher.
Wenn wir uns darauf einigen, dass §314 BGB als Anpruchsgrundlage für eine außerordenliche Kündigung dient, so bitte ich insbesondere §314 I 2 zu beachten:
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das heisst, dass dem Kunden das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werde kann. Ich wage doch sehr zu bezweifeln, dass das hier zutrifft. Letztendlich bringt es aber nichts, wenn wir uns darüber streiten, das kann jeder anders sehen. Was zählt ist nur, ob das Richter genauso sieht.
sportfreund: Ob du's glaubst oder nicht, aber das Jurastudium beinhaltet nicht nur das Aufnehmen von Stoff, den man in der Pflichtvorlesungen hält. Jedem Studenten ist es freigestellt, sich auch mit Stoff jenseits von BGB AT und StGB zu beschäftigen. Auf die entsprechende Klausel im TKV oder TKG, die deiner Meinung nach eine Sonderkündigung rechtfertigt warte ich übrigens immer noch...