Beiträge von Jimmythebob


    Daten werden im Ausland nach Verbrauch berechnet, nicht nach Zeit. Die Permanentverbindung dürfte also kein Problem darstellen.

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    Original geschrieben von jdf
    Irgendwie wird mir grad ziemlich übel wenn ich mir das auch nur ansatzweise vorstelle :rolleyes:


    Die Übelkeit könnte auch daran liegen, dass diese "Deutsche Wirtschafts Nachrichten" (sic!) sehr auf Verstand und Magen schlagen. Vielleicht liest du dir das Thema nochmal auf einer seriöseren Quelle durch. Allein die Überschriften sollten schon ausreichen, um diese Seite schnellstmöglich wieder zu verlassen, bzw. "zufällig" wegzusurfen. :D

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    Original geschrieben von only_the_best
    Mein 925 ist heute ebenfalls angekommen - und ich denke ernsthaft daran, es wieder zurückzusenden, weil die Funktionalität für Business-Anwendungen schlicht unbrauchbar ist: Es ist allen Ernstes nicht möglich, einen anderen Kontakte-Ordner als den persönlichen Ordner des eigenen Postfachs zum Synchronisieren auszuwählen, sprich, keinen aus den öffentlichen Ordnern. Darüber hinaus unterstützen weder die PC-Suite noch die Nokia-Suite dieses Phone.


    Darüber hinaus ist im Vergleich zu meinem E7 mit echter Tastatur die Texteingabe über den Touchscreen einfach nur Krampf. :mad:


    Ja, es sieht wirklich sehr schick aus, das ist aber auch wirklich alles, weder Nokia noch Microsoft haben ihre Hausaufgaben gemacht. In diesem Stadium jedenfalls für mich: Unbrauchbarer Murks. :flop:


    Was genau meinst du? Welche Ordner? Was möchtest du mit der PC/Nokia- Suite machen? Für WP braucht man die eigentlich nicht, die Funktionen sind auf anderem Wege zu erreichen.

    OK, ich wollte nur wissen, ob du eine andere Möglichkeit meinst, als § 359 StPO. Welcher Punkt jetzt einschlägig ist, weiss ich nicht, dafür kenne ich den Sachverhalt nicht gut genug.

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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Wiederaufnahmeverfahren unterliegen nach deutschem Recht strengen formalen Hürden, die sich einer "moralischen" Betrachtungsweise bekanntermaßen weitgehend entziehen.


    Genau so ist es. Die Möglichkeiten eines Wiederaufnahmeverfahrens sind in § 359 StPO abschließend aufgezählt. Am wichtigsten in der Praxis ist dabei Nr. 5, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sein müssen. Von einem Wiederaufnahmegrund des "moralischen Anspruchs an das Rechtssystem" steht dort nichts.


    Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,


    1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;


    2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;


    3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;


    4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;

    5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,


    6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.


    Worauf spielst du denn an, Timba? Neben § 359 StPO gibt es m.E. nur noch das Gnadenrecht des Bayrischen Ministerpräsidenten (Art. 47 Abs. 4 BayVerf), das hier evtl. helfen könnte. Das war's dann aber auch.

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    Original geschrieben von Printus
    Das hat mit dem Christentum nichts zu tun, es war vor einigen Jahrzehnten einfach Mode und der übliche Weg sich zu kleiden. Schaut man sich russische Spätaussiedler an, die Frauen haben auch oft noch dieses Modeverständnis.


    Das Kopftuch im arabischen Raum wird aber von konserativen Kräften als Symbol gewertet, man betont das Patriarchat und die entsprechend niedere Rolle der Frau. Deswegen ist es umstritten.


    Man muss hier differenzieren zwischen einer reinen (wenn auch überholten) Mode und dem Symbolcharakter, welches das Kopftuch in der arabischen Welt hat.


    Das stimmt so nicht. Auch im Christentum ist das Kopftuch keine "Modeerscheinung", sondern geht auf die Bibel (1. Korinther 11,5) zurück. Viele, gerade orthodoxe Christen, verdecken daher auch noch heute ihren Kopf mit einem Kopftuch. (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kopftuch#Christentum)

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    Original geschrieben von Pineapple
    [...] und Lanz gegackert hat wie ein vorpubertierender, erreichte mein Fremdschämen seinen Höhepunkt.


    Das finde ich auch am schlimmsten, dieses übertrieben künstliche Lachen vom Lanz, wenn er sich gar nicht mehr einkriegt und dann noch die vermeintlichen Tränen aus den Augen wischt. Peinlich hoch Zehn. In seiner Talkshow macht er das auch ganz gerne.

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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Diese (in der Tat zu vermeidende) Folge würde im Falle einer fortdauernden Freiheitsberaubung doch gar nicht eintreten, wenn der Richter das Recht tatsächlich gebeugt hätte (und eine diesbezügliche Verurteilung nur aus Verjährungsaskepten ausscheidet, die die Strafvorschriften völlig ad absurdum führen).


    Nicht ganz. Denn die Verjährung verhindert nicht nur eine Verurteilung, sondern bereits die Durchführung der Hauptverhandlung. Die Verjährung ist nämlich ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. Der Staat hat also bei Vorliegen der Verjährung überhaupt keine Möglichkeit festzustellen, ob der Beschuldigte sich des Delikts tatsächlich strafbar gemacht hat. Das Szenario, dass jemand objektiv und subjektiv eine Strafvorschrift verletzt hat und eine Verurteilung nur daran scheitert, dass die Tat verjährt ist, gibt es de jure nicht. Ich gebe zu, dass das für Außenstehende schwer zu verstehen ist, aber das ist nunmal das Wesen der Verjährung. Die komplette Ahndung der Tat wird verhindert (§ 78 StGB). Das hat im vorliegenden Fall eben (leider) die gezeigten Konsequenzen, an die sich ein Rechtsstaat halten muss.


    Deine Empörung kann ich aber nachvollziehen, auch wenn ich finde, dass der Vorwurf der Missachtung der Gewaltenteilung zu weit geht. Die Rechtsprechung zur Sperrwirkung beruht ja auf einer Auslegung des Tatbestands der Rechtsbeugung vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit nach Sinn und Zweck. Und man würde in der Tat die richterliche Unabhängigkeit empfindlich einschränken, wenn man eine Strafbarkeit auch dann annähme, wenn keine Rechtsbeugung vorliegt. Im Übrigen stammt dieses Urteil zur Sperrwirkung aus den 50er-Jahren. Wenn der Gesetzgeber dies somit nicht gewollt hätte, hätte er in zahlreichen Änderungen des StGB die Möglichkeit gehabt, diese Rechtsprechung durch ausdrückliche Regelung im Gesetz zu ändern. Da er dies 50 Jahre lang nicht gemacht hat, kann man wohl davon ausgehen, dass die Legislative sich von der Judikative nicht falsch verstanden fühlt. ;)