Das liegt an der Sperrwirkung des Tatbestands der Rechtsbeugung. Zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege hat der BGH in seiner unendlichen Weisheit entschieden, dass nicht nur der Anwendungsbereich des Tatbestands in der Praxis extrem klein ist, sondern auch, dass wegen damit in Verbindung stehender Straftaten (z.B. Freiheitsberaubung) nur verurteilt werden kann, wenn zugleich eine Rechtsbeugung gegeben ist (BGHSt 10, 294). Ist diese vorliegend also verjährt, sperrt dies auch alle anderen in Frage kommenden Straftaten.
PS: In gewisser Weise macht das ja sogar Sinn. Ansonsten könnte man den Tatbestand der Rechtsbeugung einfach übergehen und die Richter wegen Freiheitsberaubung verurteilen, obwohl sie das Recht ja nicht "gebeugt" haben. Dann käme man im Ergebnis zu einer persönlichen Haftung der Richter für jede unrichtige Rechtsanwendung, was der Gesetzgeber gerade nicht wollte.