Re: TAN-Speicherung
Dann bemühe ich mich mal um - für dich vielleicht überraschende - Antworten.
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Original geschrieben von Nobel_Consult
Es soll erreicht werden, dass die vollständige Nutzung eines beliebigen Handybankingprogramms, sprich die Nutzung aller Funktionen steets und immer völlig vertrgaskonform ist.
In Deutschland herrscht Privatautonomie, Verträge binden nur inter partes. Warum also sollte ein Hersteller von Banking-Software sicherstellen, dass die Nutzung seines Programms mit jeglichen Bank-AGB konform ist? Das ist nicht sein Problem, sondern das Problem des Kunden - von dem der Software-Hersteller ja auch nicht weiß welche Bank(en) dieser überhaupt zu nutzen gedenkt. Ich denke, eine vollständige Konformität mit allen Bank-AGB wäre zuviel verlangt. Obendrein würde man dann den Banken die Definitionshoheit über die Sicherheit und den Ablauf von Online-Banking zugestehen, was m.E. auch nicht sein darf: Denn natürlich versuchen die Banken stets, mit für sie vorteilhaften AGB ihre Position komfortabel zu gestalten - und das nicht immer im Einklang mit geltendem Recht ... 
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Original geschrieben von Nobel_Consult
Ganz allgemein gesehen, stellt das Fehlen eines Warnhinweises möglicherweise einen Mangel dar, wenn die Funkton ausschließlich geeignet ist um vertragsbrechende Handlungen vorzunehmen oder gegen schriftlich fixierte AGB´s zu verstoßen?
Wie schon gesagt: Der Software-Hersteller muss weder die AGB aller Banken kennen noch in vollem Umfang respektieren - was der Kunde mit der Software macht, ist seine Sache. "Ausschließlich geeignet, um vertragsbrechende Handlungen vorzunehmen" finde ich etwas forsch formuliert, da nicht auszuschließen ist, dass eine Bank so etwas mal erlauben wird oder sogar schon erlaubt - kennst du die AGB jeglicher Bank in Europa auswendig?
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Original geschrieben von Nobel_Consult
Warum verbieten eigentlich alle Geldinstitute unisono das Abspeichern von PIN & TAN, wenn die verschlüsselte Ablage doch angeblich sicherer ist??
Ganz einfach: Aus Haftungsgründen. Deutlich sichtbar hier der Versuch, das eigene Risiko zu minimieren und auf den Kunden abzuwälzen. Sowas ist gängige, wenn auch schlechte, Kautelarpraxis 
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Original geschrieben von Nobel_Consult
Wie ist ein Softwareprogramm zu bewerten das Funktionen bewirbt, die bei Nutzung regelmäßig einen Vertragsbruch und einen Verstoß / eine Mißachtung der unbedingt beachtlichen AGB´s darstellen.
Wenn z. B. ein Musikdownloadprogramm auch eine Funktion hat mit der man per Tastendruck das DRM entfernen kann, dann ist dieser Teil klar rechtswidrig. Warum sollte dies nicht auch für Handybankingprogramme angestrebt werden??
Du verwechselst hier Zivilrecht mit Strafrecht: Das Umgehen von Kopierschutzmechanismen ist mit strafrechtlicher Sanktion bedroht, zumindest im gewerblichen Bereich. Im Zivilrecht darf aber jeder tun, was ihm beliebt. Grenze: Die Rechtsgüter der anderen und § 826 BGB. Aber eine sittenwidrige Schädigung der Banken durch den Vertrieb einer Software, die unter anderem das Abspeichern von TANs erlaubt ... Come on!
Auch mit meinem Taschenrechner mit Memoryfunktion kann ich TANs abspeichern. Sollen die Banken jetzt Texas Instruments abmahnen deswegen? Dazu hätten sie gar kein Recht. Weil ihre AGB keine Gesetze sind. Und nur Gesetze darf man nicht brechen. AGB dagegen schon, wobei das zwar Konsequenzen nach sich ziehen kann - aber nur im Verhältnis der Vertragspartner zueinander. Nicht im Verhältnis Software-Anbieter zu Bank ... Die haben gar keine AGB miteinander vereinbart 
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Original geschrieben von Nobel_Consult
Es stellt sich die Frage, ob dies mit den Sorgfalltspflichten noch vereinbar ist.
Quod erat demonstrantum. Der Software-Anbieter hat gar keine Sorgfaltspflichten gegenüber der Bank. Und in seiner Lizenz wird schon etwas á la "Benutzung auf eigene Gefahr" etc. stehen, sonst wäre er schlecht beraten.
Gruß ///Freak