Nur mal so:
http://www.bundesfinanzministe…-Foerderung-von-Ste...htm
ZitatAlles anzeigenDie Möglichkeit nach § 93 Abgabenordnung, die am 1. April 2005 in Kraft tritt, ermöglicht es nunmehr der Finanzbehörde, die die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz auch solcher Konten oder Depots festzustellen, die verschwiegen wurden.
Dieser Kontenabruf erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur dann, wenn er im Einzelfall erforderlich ist. Er ist nur dann erforderlich, wenn die zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern notwendige Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Diese Voraussetzung entspricht dem seit über 25 Jahren geltenden Recht.
Die Finanzbehörde erfährt mit einem Kontenabruf nur, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält. Sie erhält keine Informationen über Kontenstände oder Kontenbewegungen.
Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann sich die Finanzbehörde an die betreffenden Kreditinstitute wenden. Dieses Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten ist auch nach bereits geltendem Recht zulässig.