Das Recht am eigenen Bild
Joachim Elsner, Stefan Mose - Stand Juni 1997
1 Einleitung
Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBL. 7) geregelt. Durch die Neuregelung des
Urheberrechts 1965 (UrhG) wurde das KUG bis auf die Paragraphen, welche den Schutz von Bildnissen zum
Inhalt haben (§§ 22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50), aufgehoben.
Wurde dieser Rechtsschutz zunächst lediglich auf leblose Bilder (Zeichnungen, Gemälde und Fotografien)
angelegt, ergab sich doch schnell die Übertragung auf andere Darstellungsformen, etwa die Wiedergabe auf
der Bühne, im Film oder im Roman.
2 Gegenstand des Rechts am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die
Lage, über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es
handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung, woraus sich die
Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt, wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten
geschieht. Die hier deutlich werdende Stärkung der Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit gerade und
vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen begründet, die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus
hervorgehenden hohen Wirkungsgrad besonders leicht Persönlichkeitsrechte verletzen können1.
Im Ergebnis wirkt sich das Recht am eigenen Bild als Einschränkung der Rechte des Bildurhebers aus,
da die Verwertung des Bildes seitens des Abgebildeten verhindert werden kann.
Hierbei bleibt jedoch zu beachten, daß nicht etwa das Bildnis (Gemälde, Foto, usw.) als solches Gegenstand ist,
sondern lediglich das Erscheinungsbild des Abgebildeten. Es handelt sich beim Recht am eigenen Bild folglich um
ein immaterielles Recht.
Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, geregelt in:
§§ 823 Absatz 1 und 2 (in Verbindung mit Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, etwa die strafrechtlichen
Beleidigungsvorschriften der §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches) BGB in Verbindung mit § 249 BGB.
Bei fortdauernder Störung ohne Verschulden als Voraussetzung: Analog §§ 1004, 862, 12 BGB (sog. quasinegatorischer
Beseitigungsanspruch).