ZitatOriginal geschrieben von ashd
§ 240 StGB hast Du übrigens übersehen.![]()
Durchaus nicht, den Nötigung ist ist eben kein Delikt gegen ein allgemeines Rechtsgut, sondern ein persönliches. Und das könnte eben nur der (vermeintlich) Geschädigte zur Anzeige bringen.
@CH
Einstellen kann ein Verfahren nur die Staatsanwaltschaft, nicht die Jungs in grün. Wär ja auch noch schöner - die "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" (sollte man sie nie hören lassen, stimmt zwar offiziell, aber irgendwie untergräbt das deren Selbstwertgefühl... :D) sollen ermitteln, nicht einstellen... Ebenso werden die Aussagen ja direkt im Rechner auf entsprechende Formulare aufgenommen, welche dann einen Vorgang auslösen. Da geht daher nix mit Ablage P.
Außerdem, vielleicht ist der Seat-Fahrer ja schon Stammkunde - ist ja auch bei Verkehrsdelikten nicht selten. Und bei denen sind sogar die Streifenhörnchen meist interessiert...