Pseudo-juristische Diskussionen im TT sind immer wieder herrlich zu lesen 

Oberster Grundsatz in der Juristerei:
Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein! 
Und nachdem der werte Gesetzgeber die Findung von Gesetzen dank http://www.gesetze-im-internet.de mittlerweile so simpel gemacht hat, sollte man sich einfach daran halten.
Also lesen wir doch einfach mal das BUrlG, das ja hier auch schon jemand gefunden hatte. § 7 Absatz 1 ist das, was uns hier interessiert. Klick
Was sagt uns diese Vorschrift?
1. Urlaub wird grundsätzlich vom Arbeitgeber gewährt, nicht vom Arbeitnehmer "genommen" - auch wenn es der generelle Sprachgebrauch so ausdrückt. Es gibt kein generelles Recht des Arbeitnehmers, sich frei auszusuchen, wann er arbeitet oder nicht.
2. Der Arbeitgeber hat einerseits bei der Gewährung von Urlaub die Belange des Mitarbeiters zu berücksichtigen - sprich vor allem, wann der Arbeitnehmer beantragt, Urlaub gewährt zu bekommen. Das ist das, was einige hier schon laienhaft ausgedrückt dargestellt haben - der Arbeitgeber darf nur in Ausnahmefällen bereits gewährten Urlaub wieder streichen, u.U. macht er sich dann auch schadensersatzpflichtig. Wer aber andererseits meint, bevor die Urlaubsplanung für ein Jahr gemacht wurde zu einem bestimmten Termin buchen zu können, um dann dem Chef zu kommen mit ich MUSS da Urlaub bekommen, könnte sich gut verkalkuliert haben.
3. Andererseits hat der AG u.a. bei "dringenden betrieblichen Belangen" das Recht, diese Anträge abzulehnen. Ein solcher dringender Grund können rechtmäßig beschlossene Betriebsferien sein. Hierzu sei auch auf
dieses Urteil des LAG Düsseldorf hingewiesen, dass die Thematik ab Absatz 67 recht nett darlegt. Wen´s wirklich interessiert, am besten ganz lesen, so richtig interessant wird es zum hier anstehenden Thema ab erwähntem Absatz 67.
Wem der Text schon zu juristisch ist, der befasse sich bitte nicht mit der Materie, Jura ist nun mal komplexer als die Bild-Zeitung. Wer Bescheid wissen will, lese freundlicherweise.
Ergo - sofern veepers Betrieb einen BR hat, sollte er bei dem nachfragen, ob die Betriebsruhe vereinbart ist. Wenn ja - alles erledigt. Wenn nein, kann man sich aber sicher sein, dass der BR schon aufgeschrien hätte! 
Sollte kein BR vorhanden sein - siehe o.g. Urteil.